Ihre Anfrage: Nennung von Lagerstellen im Ausland
Sehr geehrter Herr Koch,
in obiger Angelegenheit liegt uns bezüglich Ihrer Anfrage nunmehr auch eine abschließende
Antwort unseres Verbandes vor. Diese Antwort deckt sich mit der Antwort der dwp Bank.
Insbesondere nach Ansicht unseres Verbandes sind Sparkassen nicht verpflichtet, die
Lagerstellen im Ausland mitzuteilen.
Für die Verwahrung von Wertpapieren im Ausland ist ausschließlich § 22 Depotgesetz
einschlägig. Die sich hieraus im Verhältnis zum Kunden ergebenden erforderlichen Regelungen
sind in Nr. 12 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte niedergelegt. § 14 Depotgesetz ist
daher nicht einschlägig.
Nr. 12.3 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte geben in Bezug auf die hier in Rede
stehenden Verpflichtungen im Ergebnis die Anforderungen der BaFin aus der
Depotbekanntmachung wieder, wonach die Sparkassen (nur) das Lagerland angeben. Eine
darüber hinaus gehende Verpflichtung, auch die genaue (End-) Lagerstelle anzugeben, ist in den
Bedingungen nicht vorgesehen.
Die Rechtsansicht vom Verband sowie auch der dwp Bank deckt sich mit den Ihnen von uns
bereits erteilten Auskünften. Die Auskünfte sind somit deckungsgleich. Wir betrachten nunmehr
dieses Thema endgültig als abgeschlossen. Weitere diesbezügliche Anfragen von Ihnen werden
wir nicht mehr beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt- und Kreis-Sparkasse
-----------------
Wir betrachten nunmehr
dieses Thema endgültig als abgeschlossen. Weitere diesbezügliche Anfragen von Ihnen werden
wir nicht mehr beantworten.
so, so....aber vielleicht dem Gericht...
-----------------------
Hallo Herr RA xy,
da schwillt mir der Kamm.
Ist das wirklich so wie die spk das darstellt ?
Angenommen
ich will ( und das ist sehr aktuell vs Provinz Buenos Aires /
Argentinien / Ecuador / Belize / Griechenland) in London oder NY oder
Zürich aus einem defaulten Bond mit Globalurkunde gelagert in England /
USA / Schweiz klagen und mein Verwahrer verweigert mir die Angabe der
Lagerstelle ?
Ich häte grosse Lust die spk vor Gericht in Darmstadt zu dem Punkt (und weiteren) zu verklagen.
Sehe Sie Argumente auf meiner Seite ?
Viele Grüsse
-------------------------
die Antwort von meinem Anwalt kam schnell:
Hallo Herr Koch,
Die
Sparkasse ist Dienstleister und hat selbstverständlich eine
Rechenschaftspflicht. Natürlich hat die Bank Angaben zur Verwahrkette
und der Lagerstelle zu machen. Das ist schriftlich dokumentierte
Inkompetenz und sollte für die BAFin Anlass genug für eine Sonderprüfung
sein…;
Viele Grüße,
xy
Rechtsanwalt
-----------------------
An die BAFIN
Ist das wirklich so wie die spk das darstellt ?
Angenommen
ich will ( und das ist sehr aktuell vs Provinz Buenos Aires /
Argentinien / Ecuador / Belize / Griechenland) in London oder NY oder
Zürich aus einem defaulten Bond mit Globalurkunde gelagert in England /
USA / Schweiz klagen und mein Verwahrer verweigert mir die Angabe der
Lagerstelle ?
Sehen Sie Argumente auf meiner Seite ?
Ich bitte die BAFIN dahingehend auf die SPK xy einzuwirken, diese für mich wichtigen Daten zu benennen.
Durch
den DepotVertrag ist die SPK DA mein Treuhänder und hat mir
mitzuteieilen wo die Sachen (verbriefte Wertpapiere) liegen/verwahrt
werden....und damit durchaus die Endlagerstelle).
Das
Depot hat ca xxx Positionen, ca xxx.000 € Wert und enthält eine Reihe
defaulter Bonds die eingeklagt werden müssen in verschiedennen
Jurisdiktionen
Viele Grüsse
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Tel 06151 14 77 94---------------------
and die spk xy
da in kürze (wenige tage) in zürich eine klage aus der BUA96
CH0005243701 (vorgeschaltet friedensrichter) von uns eingereicht wird
aus ca 550.000 CHF vs PBA fordere ich die spk xy mit friststezung von 3
tagen auf die lagerstelle der im depot meiner xyz befindlichen stücke
in zürich zu benennen (globalurkunde / sachenrecht in CH)
mfg
rolf koch
schäden aus einer nichtnennung (aktivlegitmation etc) werden wir vs spk geltend mach
BUENOS AIRES, PROVINCE OF... SF-ANL. 1996(03) CH0005243701 |
10.000,00 CHF |
13,25 % 24.08/17:00 Zürich - SIX |
1.103,25 | 18,6954 1.567,42 -464,17 -29,61 |
Von Bernd Neubacher, Frankfurt
AntwortenLöschenBörsen-Zeitung, 10.3.2012
Im Zuge des als freiwillig deklarierten Schuldenverzichts privater Hellas-Gläubiger regt sich Kritik an den Depotbanken. Haben die Verwahrer alles getan, um die Interessen der Anleger wahrzunehmen? Nein, meint Bankrechtsexperte Christian Kleiner, jahrelang Syndikusanwalt im Investment Banking für deutsche und ausländische Finanzinstitute.
Die depotführenden Banken und der Verwahrer Clearstream verletzten "im Hinblick auf die evidente Rechtswidrigkeit eines erzwungenen Umtauschs griechischer Staatsanleihen ihre Pflichten als Verwahrer von Wertpapieren in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise", so Kleiner. Ihre Mitwirkung an der wertpapiertechnischen Umsetzung eines rechtswidrigen Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen dürfte seiner Meinung nach den Straftatbestand der Depotunterschlagung erfüllen. Dieser Rechtsbestimmung zufolge drohen dem, der über ein ihm als Verwahrer anvertrautes Wertpapier rechtswidrig verfügt, bis zu fünf Jahren Haft. Konkret bemängelt Kleiner zum ...
Der Rest ist Kostenpflichtig...