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Dienstag, 19. November 2013
Diese Frage ist einen "Musterprozess" vor einem ausgewiesen LG / OLG (z.B. Frankfurt) wert.....
Das ist schon eine sehr merkwürdige Herangehensweise. Der Zinskupon lässt sich bei einer Globalurkunde nicht abtrennen und deshalb werden alle entstandenen Ansprüche bei einer Veräußerung auch mitübertragen. Wer darauf spekuliert, dass die Bude doch nicht in die Insolvenz geht, kann es deshalb darauf ankommen lassen und später auf Zahlung des am 15.11. fälligen Kupons klagen, selbst wenn der Erwerb mit Valuta nach dem 15.11. erfolgte.
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