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Donnerstag, 24. Mai 2012

Aktive Rolle der SPK DA in der ZwangsCACerei des PSI

 Aktive Rolle der SPK DA in der ZwangsCACerei des PSI

SgDuH,

wie dem FAQ von CBLux 2.3What is the procedure to be followed to have a bond exchanged?

zu entnehmen ist, mussten die Depotführenden Banken die Umtauschprozeduren antriggern.

Wie Sie wissen haben wir zum einen ausdrücklich einem Umtausch widersprochen (Sxx) und in den Depots Bxx, Sxx und Txx niemals Zustimmung erklärt.

Ich fordere Sie auf umgehend die Vorgänge um den Umtausch (Abwicklungsstrukturen und Vorgänge / von Ihnen vorgenommene Aktionen / Erklärungen und Handlungen z.B. Meldungen über SWIFT)  uns gegenüber zu dokumentieren. Ich habe mir eingehend den 31.5.12 vorgemerkt.

M.E. nach haben Sie die Treuepflichten aus dem Depot/Verwahrvertrag verletzt (insbs. Auch § 34 Depotunterschlagung)

Wegen der Wichtigkeit bitte ich um eine Eingangsbestätigung mit Betreff/inhaltlichen Bezug  dieser email (also über Ihren Mail-Robot hinausgehend).

Zur Erläuterung siehe unten Auszüge aus meinem Blog.



Donnerstag, 24. Mai 2012
 also hier kann sich keine depotführende Bank darauf rausreden sie seien von der Verwahrkette von oben aus zwangsgeCACt worden.

Es war die aktive Teilnahme der depotführenden Bank (hier zum Beispiel SPK DA) gefragt und gefordert die zwangCACerei zu initiieren und durchzuführen.

Wenn ihr eure Bank dazu nicht ermächtigt habt, oder gar im Vorfeld widersprochen habt, hat die Bank meines Erachtens nach ein Problem.

also, frisch auf, schreibt die Bank an und lasst euch das Procedere erläuteren und bestätigen....
2.3What is the procedure to be followed to have a bond exchanged?

Customers must submit Participation Instructions in accordance with the procedures established by CBL.
Participation instruction must be sent exclusively via SWIFT MT565 or by responding to the event in CreationOnline (an upload function is available) to instruct and block the instructed holding.
Each instruction must include: • The ISIN code and the Corporate Action Reference of the event (please pay attention to this
combination since the Corporate Action Reference overwrites the ISIN code and will be
automatically forwarded to the exchange agent under the ISIN corresponding to the Corporate
Action Reference specified in the instruction)

• CBL account number
• The nominal amount instructed;
• The option elected (as further defined in “2.5 What are the options?” below).
Customers should refer to the respective notifications that they receive from CBL for detailed information regarding participation procedures, which may include certain special procedures.
When instructing CBL, customers will have to certify the status of the final beneficial owner, whether the beneficial owner is a U.S. person or a non-U.S. person (as further defined in “3.1 For the ISIN codes, will you need to make a distinction between U.S. or non-U.S. person?”).
Please note that instructions can be bulked at option number level paying attention to the beneficial owner status.
Neither breakdown nor disclosure of beneficial owner is requested.
Clearstream advises customers to mention their contact details on their instruction in case they need to be contacted (use PACO field).
Meeting: Holders electing to attend the meeting, where allowed, are required to mention in the narratives of their instruction the attendee details (their name, address, ID or passport number, email address and phone number) in order to request the paying agent to issue a valid voting certificate. Clearstream will automatically forward (straight through processing) the attendee details to the exchange agent and will bear no responsibility in case of erroneous or missing information.
Eingestellt von rolf j. koch um 23:34 0 Kommentare Beschreibung: http://img1.blogblog.com/img/icon18_email.gifBeschreibung: http://img2.blogblog.com/img/icon18_edit_allbkg.gif
Hellenic Republic – PSI - Questions and Answers
March 2012
Document number: 6641
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http://www.clearstream.com/ci/dispatch/en/cicbinary/CICDownloads/Clearstream/Market_Reference/ICSD/Greece/greecepsifaq.pdf/greecepsifaq.pdf?yawlang=en

---------------------
Greece: Private sector involvement in voluntary transaction - Offer launched

Reference number:
M12010
Category:
Market Reference
Market:
Greece
Last updated:
27/02/2012
Languages:
English  

This Marketflash is intended to provide customers with general information gathered from different sources that are generally believed to be reliable. Clearstream Banking S.A. does not guarantee the accuracy or completeness of the information and does not undertake to keep it up to date. Use of the information made available in this Marketflash is at the customer’s own risk and Clearstream Banking S.A., its subsidiaries and affiliates expressly disclaim any liability for any errors or omissions reflected herein. The information in this Marketflash does not constitute legal or tax advice.

On Friday 24 February 2012, the Ministerial Council of the Hellenic Republic approved the terms of invitations to be made to private sector holders, outside the United States of America, of bonds issued or guaranteed by the Republic and selected to participate in the exchange offers and/or consent solicitations to be made by the Republic.
The full terms of each invitation are available, in electronic form only, through
http://www.greekbonds.gr/.
Further details, including the list of impacted ISINs, are included in the attached press release of the Greek Ministry of Finance.
Impact on customers
Corporate action notifications have been released to the impacted customers including details of the options and the deadline for instructions.
Further information
For further specific information, please contact Clearstream Banking Customer Service or your Relationship Officer.
Eingestellt von rolf j. koch um 23:13


Viele Grüsse

Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
D-64367 Mühltal
Tel +49 (0) 6151 14 77 94
Fax +49 (0) 6151 14 53 52

Samstag, 12. Mai 2012

ein typisches Settlement-Problem !?!....die verschwundenen 10€ EFSF 2014 // wie Sie dem beiliegenden Konvolut entnehmen können sind bei dem Umtausch von 2.000€ alt-GRI IT0006527532 150 € EFSF 2013 und nur 140 € EFSF 2014 eingebucht worden.

die verschwundenen 10€ EFSF 2014 // wie Sie dem beiliegenden Konvolut entnehmen können sind bei dem Umtausch von 2.000€ alt-GRI IT0006527532 150 € EFSF 2013 und nur 140 € EFSF 2014 eingebucht worden.

An die Schiedsstelle des SPK-Verbandes Hessen-Thüringen
Nachrichtlich an den Filialleiter GS22, an unseren Steuerberater, an unsere Anwältin und die Wertpapierabtlg SPK DA

und natürlich auch (nachträglich hat man oft die besten Einfälle)
sowie nachrichtlich an die dwp-bank (als dahinter stehender Wertpapierabwickler)
SgDuH,
wie Sie dem beiliegenden Konvolut entnehmen können sind bei dem Umtausch von 2.000€ alt-GRI IT0006527532 150 € EFSF 2013 und nur 140 € EFSF 2014 eingebucht worden.
Wie dem beigefügten Invitation Memorandum zu entnehmen ist, werden pro 1.000€ alt-Griechen je 75€ EFSF 13 und 14 eingebucht.
Es sind also 10€ EFSF 2014 verschwunden.
Wo sind diese „unterschlagenen“ 10 € geblieben? Gibst es etwa ein Sammelkonto wo diese „Spitzen aggregiert werden ?
Von GRI wurden sie jedenfalls zu Verfügung gestellt.
Da die Ausgangssumme 2.000€ ist entstehen auch keine nichthandelbare Spitzen. Wie mit diesen Spitzen zu verfahren ist, siehe beiliegende Abrechnung der DM (die DB war übrigens Umschuldungshelfer beim GRI-Umtausch wie dem Memorandum zu entnehmen ist).
Die Antwort der SPK auf meine bitte um Erklärung und Korrektur vom 7.5. ist leider zu kurz gesprungen. Insbesondere wurde der mehrstufige Buchungsprozess mit dazu führender Aufrundung der bei mir zu einem angeblichen Vorteil geführt hat nicht erläuter.
Der angebliche Vorteil von 150€ (aufgerundet?) ist nur die Umsetzung des Umtausches.
Die nur 140€ des EFSF ist ein Entziehung von 10€ (immerhin 6,66..%) es berechtigten Anspruches.
Ganz abgesehen davon, dass der mehrstufige Buchungsprozess nach imvho einfach nur „Blödsinn“ ist.
Um eine gerichtliche Klärung (AG DA) zu vermeiden, hier der Schlichtungsversuch.
Viele Grüsse
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
D-64367 Mühltal
Tel +49 (0) 6151 14 77 94
Fax +49 (0) 6151 14 53 52

Donnerstag, 10. Mai 2012

§ 34 Depotunterschlagung // und wie die biw-bank darauf antwortet


§ 34 Depotunterschlagung // und wie die biw-bank darauf antwortet



1. eBrief an biw AG
An die Vorstände
Herrn Dirk Franzmeyer und Herrn Michael Heinks
biw AG
Hausbroicher Str. 222
47877 Willich
Depotunterschlagung
<Ort>, 27.3.2012
Sehr geehrte Herren,
laut Ihrer Gutschrifts-/Belastungsanzeige vom 23.3.2012 für mein Depot <Depotnummer> haben Sie soeben den gesamten Bestand meiner vier Anleihen der Griechischen Republik ausgebucht.
Aus Presseberichten sind mir die Vorgänge um die sogenannte Euro-Schuldenkrise und den Schuldenschnitt der griechischen Staatsanleihen einschließlich der einseitigen, nachträglichen und somit rechtsunwirksamen Einführung sogenannter CAC in die Anleihebedingungen durch die griechische Regierung bekannt.
Ferner hatten Sie mir im Vorfeld das Umtauschangebot der Anleihenemittentin übermittelt.
Ich stelle fest, daß ich weder diesem Umtauschangebot zugestimmt, noch Auftrag zur Ausbuchung erteilt habe.
Depotunterschlagung
a)
Deswegen stellt die Ausbuchung eine strafbare Unterschlagung dar, sofern Sie nicht erfolgte, um sonst unabwendbaren Schaden von meinem Eigentum abzuwenden.
Legen Sie dies bitte gegebenenfalls dar.
b)
Sofern die Anleihen durch Clearstream entzogen wurden: Legen Sie bitte dar, wie Sie Ihrer Verpflichtung, mein in Verwahrung genommenes Eigentum vor dem Zugriff Dritter zu schützen, nachgekommen sind.
Schadenersatz
c)
Die Ausbuchung durch die Bank biw AG als der mit der Depotführung beauftragten Stelle könnte vom Emittenten bei künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen als Zustimmung des Anleiheneigentümers zur Geltung gebracht werden. Bitte erklären Sie, daß biw AG mir in diesem Fall Schadenersatz leisten wird.
Bitte geben Sie die Erklärungen zu den Punkten a) bis c) spätestens bis zum 10. April 2012 ab.
Mit freundlichen Grüßen
<Absender>
 
2. Erwiderung biw AG
biw
Bank fur Investments und Wertpapiere
biw Bank fur Investments
und Wertpapiere AG
Postanschrift
Hausbroicher StrafSe 222
47877 Willich
Telefon 0 21 56/49 20 - 0
Telefax 0 21 56/49 20 - 099
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Handelsregister
Amtsgericht Krefeld
HRB 10867
Sitz
Willich
Vorstand
Dirk Franzmeyer
Michael Heinks
Vors. des Aufsichtsrates
Dr. Ulrich Ivo von Trotha
biw AG Hausbroicher Strafte 222 47877 Willich
<Empfängeradresse>
Kundennummer <Kundennummer>
Ihre Mitteilung vom 28.03.2012
Sehr geehrte<Adressat>
                                                                                          Willich, 03.04.2012
Ihre Mitteilung vom 28.03.2012 haben wir erhalten und weisen Ihren haltlosen Vorwurf der
Depotunterschlagung entschieden zuriick. Eine rechtswidrige Verfugung uber eines der von Ihnen gehaltenen und im Zuge des Umtauschs ausgebuchten Wertpapiere liegt nicht vor.
Wie Ihnen als erfahrenem und gut informiertem Anleger sicherlich bekannt ist, wurde der Umtausch für die in Rede stehenden vier Gattungen nach Ablauf der Frist fiir den freiwilligen Umtausch fur obligatorisch erklärt und war somit zwingend fur alle Anleiheglaubiger - auch wenn Sie dem Umtausch nicht zugestimmt hatten - durchzufiihren. Der Umtausch erfolgte nach Änderung der Anleihebedingungen aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen als Anleihegläubiger und der Emittentin als Anleiheschuldnerin. Etwaige Anspruche aus dem erfolgten Umtausch richten Sie daher bitte an die Emittentin als Ihre Vertragspartnerin.
Alle vier ausgebuchten Gattungen existieren nicht mehr und wurden im Rahmen der Ihnen offenbar bekannten Abläufe uber die Clearstream Banking AG ausgebucht. Die Ihnen aus dem Umtausch zustehenden Gattungen haben wir Ihnen allesamt in das Depot mit der Nummer <...> eingebucht.
Soweit Sie nun versuchen, das von Ihnen eingegangene Spekulationsrisiko beim Kauf der Anleihen mit der WKN 724072, WKN A0T7KR, WKN A0T6US und A064X8 auf die biw AG abzuwälzen, verweisen wir darauf, dass Sie die Konsequenzen der von Ihnen getroffenen Anlageentscheidungen ausschließlich selbst tragen. Etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Umtausch der von Ihnen eigenstandig in den Jahren 2010 und 2011 gekauften Griechenlandanleihen gegenuber der biw AG entbehren jeglicher Grundlage.
Bitte teilen Sie uns mit, im Rahmen welcher gerichtlichen Klärung die Rechtsunwirksamkeit der Einführung der CAC in die Anleihebedingungen durch die griechische Regierung bereits festgestellt wurde, da uns ein dazu ergangenes Urteil bislang nicht bekannt ist und bitte versehen Sie an uns gerichtete Schreiben zukunftig mit Ihrer eigenhandigen Unterschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Mxx Hxx i.A. Sxx Sxx
BL2 101 308 00 - Aktiengesellschaft, Sitz Willich, Amtsgericht Krefeld (HRB 10543)
- Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Ulrich Ivo von Trotha - Vorstand: Dirk Franzmeyer und Michael Heinks

Mittwoch, 9. Mai 2012

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter // Volltext des 'Salatblattfalls' // was hat das mit GRI zutun....lesen....nachdenken....war für mich auch sehr neu....

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter


Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.

 http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_mit_Schutzwirkung_zugunsten_Dritter

Durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (auch: "Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte", abgekürzt durch VSD oder VSzD) kann auch ein Dritter (Nicht-Vertragspartner) von der Schutzwirkung vertraglicher Pflichten umfasst werden und einen eigenen Anspruch daraus ableiten. Die Ausweitung der vertraglichen Haftung zugunsten eines Dritten stellt damit eine Ausnahme des Grundsatzes lediglich relativ wirkender Schuldverhältnisse dar. Das Rechtsinstitut müsste eigentlich "Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" heißen, denn es ist auch im vorvertraglichen Bereich anwendbar in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Dieses bis heute nicht kodifizierte Institut hat sich aus einer gefestigten Rechtsprechung entwickelt. Dogmatisch hergeleitet wurde der Anspruch des Dritten bis zur Schuldrechtsmodernisierung aus dem Gedanken der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 133, § 157, § 328 Abs. 2 BGB) und einer Analogie zum (echten) Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB). Das Rechtsinstitut wird somit entweder § 328 BGB analog zugeordnet (so die Rechtsprechung) oder in § 242 BGB verortet (so die h.L.), nach anderer Ansicht in § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB. In der Rechtsanwendung ist diese Frage ohne Relevanz.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

An die vier Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind strenge Anforderungen zu stellen:
  • Leistungsnähe
  • Gläubigernähe
  • Erkennbarkeit für den Schuldner
  • Schutzbedürftigkeit des Dritten
Neben einem wirksamen vertraglichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ist eine unbedingte Leistungsnähe erforderlich, d.h. der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen und hierdurch den Gefahren einer Pflichtverletzungen des Schuldners ebenso ausgesetzt sein, wie der Gläubiger selbst.
Weiterhin muss seitens des Gläubigers ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags vorhanden sein, sogenannte Gläubigernähe. Die frühere Rechtsprechung, die sich vornehmlich mit Personenschäden zu befassen hatte, verlangte insoweit eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Gläubigers für das "Wohl und Wehe" der dritten Person (dies insbesondere in familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Fällen). Heute ist der Begriff des Schutzinteresses (nunmehr lt. Rechtsprechung auch bezogen auf Vermögensinteressen) wesentlich weiter gefasst und wird insbesondere an dem bestimmungsgemäßen Kontakt der Drittperson mit der Leistung gemessen. D.h. ein Gläubigerinteresse liegt bereits dann vor, wenn der Gläubiger gegenüber dem Dritten (Geschädigten) selbst vertragliche Pflichten hat und daher an einer vertragsgemäßen Erfüllung seines Vertrages mit dem Schuldner besonderes Interesse hat.
Darüber hinaus müssen Leistungsnähe und Schutzinteresse für den Schuldner erkennbar sein. Dies bedeutet, dass es sich um einen überschaubaren Personenkreis handeln muss, damit der Schädiger das Risiko abschätzen, kalkulieren und versichern kann.
Schließlich ist eine Schutzbedürftigkeit des Dritten zu fordern. Diese entfällt regelmäßig, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustünden, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen. Deliktische Ansprüche etc. stehen dem regelmäßig nicht entgegen - der BGH geht sogar davon aus, dass wenn verschiedene vertragliche Ansprüche gegen verschiedene Schädiger bestehen, eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist, da die verschiedenen Ansprüche verschiedene Voraussetzungen haben.

Rechtsfolge

Als Rechtsfolge hat die dritte Person einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner. Sind zwischen Schuldner und Gläubiger Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen vereinbart, so können diese auch dem Dritten entgegengehalten werden; ihm sollen nicht mehr Rechte zustehen als den Vertragsparteien (Rechtsgedanke § 334 BGB)[1] Jedoch findet § 334 BGB analog keine Anwendung, wenn der Dritte (Geschädigte) und der Gläubiger nicht im selben Lager stehen. Dies ist insbesondere in den sogenannten Gutachterfällen relevant: Der Gutachter erbringt für den Verkäufer ein Verkaufsgutachten, dieses ist infolge fehlerhafter Angaben des Verkäufers fehlerhaft. Der Käufer hat den Schaden. Hier kann der Gutachter nicht § 334 BGB analog in Verbindung mit § 254 BGB (Mitverschulden) einwenden, denn Käufer und Verkäufer stehen in verschiedenen Lagern und das wusste der Gutachter auch.

Beispiel

Ein klassischer Beispielsfall für die Regelung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Abwandlung des sog. Salatblattfalls:[2]
Die Mutter M geht mit ihrem minderjährigen Sohn S im Gemüseladen des Verkäufers V einkaufen. S rutscht auf einem Salatblatt aus und bricht sich das Bein. S ist den Gefahren beim Einkauf genauso ausgesetzt wie die eigentliche (potentielle) Vertragspartnerin M, Leistungsnähe ist also gegeben. S ist in Begleitung der Mutter M unterwegs, somit ist die Leistungsnähe für den Schuldner auch erkennbar. M hat ein Einbeziehungsinteresse gegenüber S, weil dieser ihr Sohn ist. S ist auch schutzbedürftig, da ihm kein gleichwertiger Anspruch gegen den Schuldner zusteht. S hat somit einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schuldner.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BGHZ 56, 269, 272 ff.
  2. BGHZ 66, 57.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Dienstag, 8. Mai 2012

Signing of the T2S Framework Agreement // consisting of the following 9 CSDs: Bank of Greece Securities Settlement System - BOGS (Greece)

Signing of the T2S Framework Agreement

30 April 2012 was the deadline for indication by CSDs of their decision to join T2S early. We can now announce the first group of CSDs that have committed to signing the T2S Framework Agreement, consisting of the following 9 CSDs:
  • Bank of Greece Securities Settlement System - BOGS (Greece)
  • Clearstream Banking AG (Germany)
  • Depozitarul Central (Romania)
  • Iberclear (Spain)
  • LuxCSD S.A. (Luxembourg)
  • Monte Titoli S.p.A. (Italy)
  • National Bank of Belgium-Securities Settlement System – NBB-SSS (Belgium)
  • VP LUX S.à.r.l. (Luxembourg)
  • VP Securities A/S (Denmark)
We are also pleased to announce the event that will mark the signing of this important contract by CSDs and the Eurosystem. The event will take place on 8 May 2012 in Frankfurt, and will be attended by Mario Draghi, ECB President, and Peter Praet, the member of the ECB Executive Board responsible for T2S.
The signing of the T2S Framework Agreement by the first 9 CSDs represents a key milestone for the T2S project. CSDs that need more time to conclude their internal assessments may sign the T2S Framework Agreement by 30 June 2012.


Donnerstag, 3. Mai 2012

so sind/waren wohl unse untergegangenen GRI-Bonds beschafft und verwahrt worden / (3) Gutschrift in Wertpapierrechnung

12. Anschaffung im Ausland

(1) Anschaffungsvereinbarung
Die Bank schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn
  • sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen Wertpapieren im Ausland ausführt, oder
  •  
  • sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäftes ausländische Wertpapiere verkauft, die im Inland weder börslich noch außerbörslich gehandelt werden oder
  •  
  • sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapieren ausführt oder dem Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines Festpreisgeschäftes verkauft, die zwar im Inland börslich oder außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafft werden.
(2) Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. die Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).

(4) Deckungsbestand
Die Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die Sank verwahrten Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten.

(5) Behandlung der Gegenleistung
Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Mittwoch, 2. Mai 2012

Im Jahr 2011 betreute die DWP Bank knapp 6 Millionen der rund 13 Millionen Privatanlegerdepots in Deutschland....d.h. die dwp-bank muss jede menge GRI-zwangsumtäusche abgewickelt haben....(§ 34 DepotG Depotunterschlagung ?!?)

Privatanleger waren 2011 aktiver
DWP Bank verzeichnet höheres Aufkommen je Depot

dmoh. FRANKFURT, 2. Mai. Die Turbulenzen
an den Kapitalmärkten im Jahr
2011 haben zu größerer Aktivität der Privatanleger
geführt. Wie die DWP Bank
am Mittwoch mitteilte, wurden in den
von ihr betreuten Depots im Jahresverlauf
durchschnittlich 4,3 Transaktionen
durchgeführt. 2010 waren es nur 3,8
Transaktionen. Die DWP Bank ist der
größte Wertpapierdienstleister in
Deutschland. Mehr als 300 Sparkassen,
alle Volks- und Raiffeisenbanken sowie
34 Privatbanken zählen zu den Kunden
der DWP Bank
. In deren Auftrag leitet
sie Wertpapieraufträge von Privatanlegern
an die Börse weiter, erhält nach erfolgtem
Handel die Bestätigung, bucht
die Wertpapiere in die Depots ein oder
aus, verrechnet den entsprechenden
Geldbetrag und schickt dem Anleger unter
dem Logo seiner Hausbank eine Abrechnung
der Transaktion. Ebenso erstellt
die DWP Bank die Jahresdepotauszüge,
die Jahressteuerbescheinigungen
und versendet die Einladungen zu
Hauptversammlungen.
Im Jahr 2011 betreute die DWP Bank
knapp 6 Millionen der rund 13 Millionen
Privatanlegerdepots in Deutschland
. Das
waren 1,6 Millionen Depots weniger als
noch 2010. Allein 1,4 Millionen Depots
gingen verloren, weil die Commerzbank
die Abwicklung in den Depots der ehemaligen
Kunden der Dresdner Bank fortan
selbst vornimmt. Die Zahl der Transaktionen
der DWP Bank ging 2011 von
28,5 auf 25,4 Millionen zurück. Das Verwahrvolumen
in den Depots sank von
gut 2 auf knapp 1,8 Billionen Euro.
Im Zuge einer Systemvereinheitlichung
auf nur noch eine IT-Plattform
konnten 2011 jedoch wesentliche Kosten
gespart werden, so dass die DWP
Bank mit 16,2 Millionen Euro ihren bislang
höchsten Bilanzgewinn ausweisen
konnte (2010: 12,7 Millionen Euro). Im
deutschen Markt sieht Vertriebsvorstand
Karl-Martin im Brahm vor allem
Wachstumsmöglichkeiten im Bereich
der Online-Broker. Überdies strebt die
DWP Bank den Aufbau einer europäischen
Plattform an. Zunächst will sich
die DWP Bank auf dem niederländischen
Markt etablieren. Hierzu wurde
mit der dortigen KAS Bank eine Absichtserklärung
unterzeichnet.

FAZ 3.5.2012 s 19