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Donnerstag, 24. Mai 2012

Aktive Rolle der SPK DA in der ZwangsCACerei des PSI

 Aktive Rolle der SPK DA in der ZwangsCACerei des PSI

SgDuH,

wie dem FAQ von CBLux 2.3What is the procedure to be followed to have a bond exchanged?

zu entnehmen ist, mussten die Depotführenden Banken die Umtauschprozeduren antriggern.

Wie Sie wissen haben wir zum einen ausdrücklich einem Umtausch widersprochen (Sxx) und in den Depots Bxx, Sxx und Txx niemals Zustimmung erklärt.

Ich fordere Sie auf umgehend die Vorgänge um den Umtausch (Abwicklungsstrukturen und Vorgänge / von Ihnen vorgenommene Aktionen / Erklärungen und Handlungen z.B. Meldungen über SWIFT)  uns gegenüber zu dokumentieren. Ich habe mir eingehend den 31.5.12 vorgemerkt.

M.E. nach haben Sie die Treuepflichten aus dem Depot/Verwahrvertrag verletzt (insbs. Auch § 34 Depotunterschlagung)

Wegen der Wichtigkeit bitte ich um eine Eingangsbestätigung mit Betreff/inhaltlichen Bezug  dieser email (also über Ihren Mail-Robot hinausgehend).

Zur Erläuterung siehe unten Auszüge aus meinem Blog.



Donnerstag, 24. Mai 2012
 also hier kann sich keine depotführende Bank darauf rausreden sie seien von der Verwahrkette von oben aus zwangsgeCACt worden.

Es war die aktive Teilnahme der depotführenden Bank (hier zum Beispiel SPK DA) gefragt und gefordert die zwangCACerei zu initiieren und durchzuführen.

Wenn ihr eure Bank dazu nicht ermächtigt habt, oder gar im Vorfeld widersprochen habt, hat die Bank meines Erachtens nach ein Problem.

also, frisch auf, schreibt die Bank an und lasst euch das Procedere erläuteren und bestätigen....
2.3What is the procedure to be followed to have a bond exchanged?

Customers must submit Participation Instructions in accordance with the procedures established by CBL.
Participation instruction must be sent exclusively via SWIFT MT565 or by responding to the event in CreationOnline (an upload function is available) to instruct and block the instructed holding.
Each instruction must include: • The ISIN code and the Corporate Action Reference of the event (please pay attention to this
combination since the Corporate Action Reference overwrites the ISIN code and will be
automatically forwarded to the exchange agent under the ISIN corresponding to the Corporate
Action Reference specified in the instruction)

• CBL account number
• The nominal amount instructed;
• The option elected (as further defined in “2.5 What are the options?” below).
Customers should refer to the respective notifications that they receive from CBL for detailed information regarding participation procedures, which may include certain special procedures.
When instructing CBL, customers will have to certify the status of the final beneficial owner, whether the beneficial owner is a U.S. person or a non-U.S. person (as further defined in “3.1 For the ISIN codes, will you need to make a distinction between U.S. or non-U.S. person?”).
Please note that instructions can be bulked at option number level paying attention to the beneficial owner status.
Neither breakdown nor disclosure of beneficial owner is requested.
Clearstream advises customers to mention their contact details on their instruction in case they need to be contacted (use PACO field).
Meeting: Holders electing to attend the meeting, where allowed, are required to mention in the narratives of their instruction the attendee details (their name, address, ID or passport number, email address and phone number) in order to request the paying agent to issue a valid voting certificate. Clearstream will automatically forward (straight through processing) the attendee details to the exchange agent and will bear no responsibility in case of erroneous or missing information.
Eingestellt von rolf j. koch um 23:34 0 Kommentare Beschreibung: http://img1.blogblog.com/img/icon18_email.gifBeschreibung: http://img2.blogblog.com/img/icon18_edit_allbkg.gif
Hellenic Republic – PSI - Questions and Answers
March 2012
Document number: 6641
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Greece: Private sector involvement in voluntary transaction - Offer launched

Reference number:
M12010
Category:
Market Reference
Market:
Greece
Last updated:
27/02/2012
Languages:
English  

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On Friday 24 February 2012, the Ministerial Council of the Hellenic Republic approved the terms of invitations to be made to private sector holders, outside the United States of America, of bonds issued or guaranteed by the Republic and selected to participate in the exchange offers and/or consent solicitations to be made by the Republic.
The full terms of each invitation are available, in electronic form only, through
http://www.greekbonds.gr/.
Further details, including the list of impacted ISINs, are included in the attached press release of the Greek Ministry of Finance.
Impact on customers
Corporate action notifications have been released to the impacted customers including details of the options and the deadline for instructions.
Further information
For further specific information, please contact Clearstream Banking Customer Service or your Relationship Officer.
Eingestellt von rolf j. koch um 23:13


Viele Grüsse

Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
D-64367 Mühltal
Tel +49 (0) 6151 14 77 94
Fax +49 (0) 6151 14 53 52

3 Kommentare:

  1. Die Anlegerschutzvereinigung SdK hatte bereits vorige Woche angekündigt zu klagen – noch vor Bekanntgabe der vollständigen Rückzahlung der 435-Millionen-Anleihe. Eine Klage wird die SdK beim obersten Verwaltungsgerichtshof des Landes einreichen. Sie richte sich gegen den Beschluss der griechischen Regierung, den Privatsektor in die Umschuldung einzubeziehen, heißt es in der Mitteilung der SdK vom 11. Mai. Eine weitere Klage betreffe unter anderem Schadenersatzansprüche im Zusammenhang „mit der zwangsweisen Ausbuchung und eigenmächtigen Einbuchung griechischer Schuldverschreibungen“ durch die Banken.
    Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) prüft eine Klage derzeit noch. „Die DSW wird etwas tun, das steht fest“, sagt Sprecher Jürgen Kurz gegenüber test.de. Es sei nur noch nicht klar, welcher Weg der erfolgversprechendste sei. Juristisch handele es sich um Neuland, weil die Umschuldung ja „freiwillig“ gewesen sei, sagt Kurz. Anlegern mit Griechenlandanleihen empfiehlt er, die Papiere sicherheitshalber im Depot zu lassen, bis Rechtslage und Gerichtsstand geklärt seien. Wer möchte, kann sich unter www.dsw-info.de registrieren, um auf dem laufenden zu bleiben.

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  2. Verwahrer geraten in die Kritik

    „Drohende Gefahr der Depotunterschlagung"

    Von Bernd Neubacher, Frankfurt

    Börsen-Zeitung, 10.3.2012

    Im Zuge des als freiwillig deklarierten Schuldenverzichts privater Hellas-Gläubiger regt sich Kritik an den Depotbanken. Haben die Verwahrer alles getan, um die Interessen der Anleger wahrzunehmen? Nein, meint Bankrechtsexperte Christian Kleiner, jahrelang Syndikusanwalt im Investment-Banking für deutsche und ausländische Finanzinstitute.
    Die depotführenden Banken und der Verwahrer Clearstream verletzten „im Hinblick auf die evidente Rechtswidrigkeit eines erzwungenen Umtauschs griechischer Staatsanleihen ihre Pflichten als Verwahrer von Wertpapieren in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise“, so Kleiner. Ihre Mitwirkung an der wertpapiertechnischen Umsetzung eines rechtswidrigen Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen dürfte seiner Meinung nach Straftatbestand der Depotunterschlagung erfüllen. Dieser Rechtsbestimmung zufolge drohen dem, der über ein ihm als Verwahrer anvertrautes Wertpapier rechtswidrig verfügt, bis zu fünf Jahren Haft. Konkret bemängelt Kleiner zum Beispiel, dass die Verwahrer auch die Depots solcher Anleger auf die neuen Bonds umstellten, die dem Tausch separat widersprochen hätten. Bevor die Verwahrer die Bestände ausbuchten, sollten Depotbanken um der Verhältnismäßigkeit willen den Anlegern nochmals Gelegenheit geben, sich zu erklären, sagt Kleiner.


    Christian Kleiner wurde 1965 in Lauf an der Pegnitz geboren. Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Im Anschluss an die Referendarszeit im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg wurde Christian Kleiner im August 1994 als Rechtsanwalt zugelassen und ist seit dem der Kanzlei Dr. Koch Dorobek & Kollegen angeschlossen.

    Von September 1994 bis Oktober 2009 war Christian Kleiner im Investmentbanking für deutsche und ausländische Finanzinstitute (Deutsche Bank, Credit Suisse First Boston und Barclays Capital) als Syndikusanwalt, auch in leitenden Positionen, tätig.

    Seine Tätigkeiten umfassten die juristische Beratung , Konzeption und Umsetzung von internationalen Kapitalmarkttransaktionen sowie die Prävention im Bezug auf Prospekthaftung und Anlegerschutz. Christian Kleiner verfügt über vertiefte Erfahrungen im Bankaufsichtsrecht sowie der vertraglichen Gestaltung und Durchführung von Anleihe- und Aktienemissionen, Konsortialkrediten, Börsengängen (IPOs) und der Konzeption und Dokumentation von Derivaten. Darüberhinaus war Christian Kleiner mit unterschiedlichsten Fragen des Bank- und Börsenrechts sowie mit Verbriefungen, U.S.-Leases, Unternehmensakquisitionen (M&A), Öffentlichen Übernahmen und Privatisierungen befasst.

    Christian Kleiner hat weiterhin Erfahrungen in der prüfungsfesten Umsetzung von Risikomanagementabläufen (Compliance, Geldwäscheprävention, MaRisk) und der rechtlichen Betreuung von Unternehmensgremien (Corporate Governance). Im prozessualen Bereich hat Christian Kleiner mehrere streitige Großverfahren (u. a. Anlegersammelklagen und Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen) erfolgreich beraten und koordiniert.

    Als ehemaliges Mitglied des Rechtsausschusses im Bundesverband deutscher Banken verfügt Christian Kleiner auch über vertieftes Hintergrundwissen im Bereich Verbandsarbeit. Sein breites Erfahrungsspektrum ermöglicht ein interdisziplinäres und ergebnisorientiertes Eingehen auf den Bedarf und die vielfältigen Anliegen der jeweiligen Mandanten.

    Seine Schwerpunkte sind:
    Bankvertrags- und Bankaufsichtsrecht
    Wertpapierhandelsrecht und Compliance
    Deutsches und internationales Vertragsrecht
    Handels- und Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit Kapitalmarkt- und Unternehmenstransaktionen
    Vertragsrecht im Zusammenhang mit deutschen und internationalen Finanzierungstransaktionen und Anlageprodukten

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  3. Wie sieht es eigentlich aus mit Strafanzeigen?

    Machen die Österreicher ja auch.

    Dazu sollten wir möglichst viele Infos zusammentragen und eine Anzeige formulieren...?

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