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Mittwoch, 25. April 2012

Die Deutsche WertpapierService Bank AG ist die führende Transaktionsbank für Wertpapierabwicklung im deutschen Markt. Wir betreuen rund 390 Finanzinstitute und circa 6 Millionen Wertpapierdepots. // für allfällige Probleme zum GRI-Zwangsumtausch (§34 DepotG) siehe unten Impressum / Ladungsfähige Anschrift

Die Deutsche WertpapierService Bank AG ist die führende Transaktionsbank für Wertpapierabwicklung im deutschen Markt. Wir betreuen rund 390 Finanzinstitute und circa 6 Millionen Wertpapierdepots.
Das Dienstleistungsspektrum der dwpbank basiert auf innovativen Abwicklungssystemen, umfassender Migrationskompetenz und flexiblen Lösungsangeboten bis hin zum Komplettoutsourcing des Wertpapier-Backoffice – zugeschnitten auf die Anforderungen aller drei Sektoren der deutschen Kreditwirtschaft.
Unsere Kunden konzentrieren sich auf ihr Kerngeschäft und profitieren von den Kostenvorteilen, die unsere Systeme und Prozesse ermöglichen.

Unsere Leistungen auf einen Blick

Unter Leistungen informieren wir Sie über unseren Kundenservice, unsere Dienstleistungen während der Migration und wie individuell wir die Zusammenarbeit mit unseren Kunden gestalten können. Hier finden Sie auch alles Wichtige zu unserer zentralen IT-Plattform WP2 und zu unseren weiteren Services.

Mehr über uns...

erfahren Sie im Bereich Unternehmen und unter Aktuelles. In diesem Bereich haben wir auch Pressemeldungen und Informationen für Journalisten zusammengestellt. Hintergründe zum Transaktionsbankenmarkt finden Sie in den Publikationen.

ServiceLine Allgemeines:

+49 69 5099 0

WP2-Kunden:
(Genossenschaftlicher FinanzVerbund)
DZ BANK
+49 69 5099 4300
WGZ BANK
+49 69 5099 4888
WP2-Kunden:
(Sparkassen, Landesbanken, Privatbanken)
+49 69 5099 4600


Impressum

Firmenname: Deutsche WertpapierService Bank AG
Anschrift: Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main

Postfach 90 01 39
60441 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 5099 0
Telefax: +49 69 5099 1111
E-Mail: ServiceLine@dwpbank.de
Sitz der AG: Frankfurt am Main, HRB 56913
Vorstand: Dr. Markus Walch (Vors.)
Karl-Martin im Brahm
Dr. Christian Tonnesen
Aufsichtsrat: Thomas Ullrich (Vors.)
Kontoverbindungen: DZ BANK Frankfurt
BLZ 500 604 00
Konto 5010428

WestLB Düsseldorf
Konto 4301
BLZ 300 500 00
USt-IdNr.:DE 813759005
Bank Identifier Code (SWIFT):DWPBDEFF
DWPBDEDD
Bankleitzahl der dwpbank: 500 306 00
(gilt nicht für den normalen Zahlungsverkehr)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
D - 53117 Bonn

und

Lurgiallee 12
D - 60439 Frankfurt am Main

aus einer Firmenbroschüre:

dwpbank als Vorreiter einer Branche
Die Deutsche WertpapierService Bank AG (dwpbank) ist der
marktführende Dienstleister in der Wertpapierabwicklung.
Wie kein anderer steht sie für eine neue Dimension im
Transaction Banking: sektorübergreifende Anteilseignerund
Kundenstruktur, massive Bündelung von Depots und
Transaktionsvolumina, erwiesene Migrationskompetenz in
komplexen Großprojekten und stetiges Wachstum.
Zum 4. August 2003 nahm die dwpbank ihren Geschäftsbetrieb
auf. Die Gründung war Ergebnis des Zusammenschlusses
aus zwei Vorgängerinstituten, die dem genossenschaftlichen
und öffentlich-rechtlichen Verbund entstammten und bereits
bei ihren Start Ende der 1990er-Jahre zu den Pionieren im
Transaction Banking zählten. Mit der Akquisition der Dresdner
Bank im Jahr 2004 wurde der sektorübergreifende Ansatz
eindrucksvoll bestätigt. Im März 2007 erwarb die dwpbank
mit der TxB Transaktionsbank GmbH (TxB) einen weiteren
Spezialisten im Transaction Banking mit zahlreichen Kunden,
speziell in der Sparkassen-Finanzgruppe. Die TxB wurde Mitte
2008 auf die dwpbank verschmolzen.


Diversifikation als Erfolgsfaktor
Das Kundenspektrum der dwpbank deckt die gesamte genossenschaftliche
FinanzGruppe und bis auf regionale Ausnahmen
nahezu vollständig die Sparkassen-Finanzgruppe ab.

Zudem zählt sie namhafte Institute aus dem Bereich der
Privat- und Geschäftsbanken, z. B. Commerzbank, SEB Bank
und Postbank,
zu ihren insgesamt fast 400 Kunden aus allen
Teilen der deutschen Kreditwirtschaft.

Über die Systeme der dwpbank werden jährlich bis zu
30 Millionen Kauf- und Verkaufstransaktionen abgewickelt
und rund 7,5 Millionen Depots betreut. Das technische
Verwahrvolumen
aller Wertpapierbestände beträgt über
2 Billionen Euro.
Mit mehr als 260.000 verwalteten Usern –
Anlageberater und Mitarbeiter in den Kreditinstituten – ist das
Abwicklungssystem WP2 eine der größten IT-Anwendungen in
der deutschen Bankenlandschaft.
Anteilseigner der dwpbank sind die DZ BANK aus der genossenschaftlichen
FinanzGruppe, ferner der Rheinische Sparkassen-
und Giroverband, der Sparkassenverband Westfalen-
Lippe und die drei Landesbanken BayernLB, Landesbank
Hessen-Thüringen und HSH Nordbank.


Wandel von Komplexität in Anwenderfreundlichkeit

Die Wertpapierabwicklung umfasst ein komplexes Zusammen-
spiel von regulatorischen und technischen Anforderungen
sowie von Leistungsbeziehungen und Schnittstellen zwischen
Handelsplätzen, Intermediären, Rechenzentren und den
Kunden. Eine leistungsfähige und moderne Informationstechnologie
ist Grundvoraussetzung
für die effiziente Bearbeitung
der Geschäftsvorfälle.

Die dwpbank hat mit der WP2-Produktfamilie bereits
höchste Leistungsfähigkeit in der Verarbeitung des Wertpapiergeschäftes
bewiesen. Die zentrale IT-Plattform bietet
Skalierbarkeit und weitere Potenziale, die im Zuge der
Aufnahme neuer Kunden benötigt werden.

Erfolgreiche Projektumsetzung in der Praxis
Die dwpbank hat seit Gründung mehr als 300 Kreditinstitute
unterschiedlicher Größe migriert bzw. Bestandskunden auf
die Systemplattform WP2 überführt.
Im Jahr 2004 wurden die Übernahme des Wholesale-Geschäfts
der WestLB auf WP2 sowie die Migration des Sparkassen-Nordverbunds
erfolgreich abgeschlossen. Die Wertpapierabwicklung
der Dresdner Bank wurde 2007 auf WP2 überführt, ebenso wie
die HSH Nordbank und Sparkassen aus Schleswig-Holstein und
Sachsen. Im Jahr 2010 fand mit dem Systemwechsel der genossenschaftlichen
FinanzGruppe auf WP2 eines der größten IT-Projekte
im deutschen Finanzsektor seinen Abschluss. Im gleichen Jahr
wechselten die Sparkassen und Landesbanken in Bayern, Hessen
und Thüringen sowie die neu akqurierte SEB Bank auf WP2.


Kundenzufriedenheit als Maßstab
Kundenanforderungen werden bei der dwpbank höchste
Priorität zugeordnet. Die Steigerung der Kundenzufriedenheit
ist eines der wichtigsten Unternehmensziele. Für die Bearbeitung
von Anfragen sind daher messbare Standards eingeführt,
um die erfassten Meldungen von Kundeninstituten zu priorisieren,
den jeweilig verantwortlichen Organisationseinheiten
zuzuordnen und zeitnah zu bearbeiten. Die verantwortliche
ServiceLine der dwpbank führt mit dem Ziel ständiger Qualitätssteigerung
ein regelmäßiges Monitoring der Bearbeitung
von Kundenanfragen durch.


Gesellschafter

50,0 % DZ BANK
20,0 % RSGV
20,0 % SVWL
3,74501 % BayernLB
3,74499 % Helaba
2,51 % HSH
Nordbank


um den steuerlichen Einbuchungswert von GDP-Kickern aus dem Umtausch 2005 und 2x 2010 nachvollziehen zu können hat das EDV-System der DWP-Bank 5 Std gebraucht um 21 Kopien zu finden/erstellen...



 das scheint ja nicht sehr gut organisiert zu sein
wichtig dabei zu beachten: die Steuefreiheit der GDP-Kicker aus dem Umtausch 2005 (oder waren das Finanzinnovationen ?)

Buchung:
25.04.12
Wertstellung:
25.04.12
Betrag:
−185,00 EUR
Umsatzart:
PROVISION
Name:
PROV.U.GEB.A.D.VERWAHR. U.V ERWAL.V.WP UST-PFL.
Kontonummer:
900937997
BLZ:
50850150
Verwendungszweck:
DEPOT-NR.xxx

RECHNUNGS-NR. EFFEKTEN-2012
-00004 VOM 25.04.12

GEBÜHR FÜR KONTONACHFORSCHUNG ARBEITSZEIT 5 STUNDEN,
PRO ANGEFANGENE STUNDE 37,00
EUR -INCL. 19% UST-

--------------
Buchung:
25.04.12
Wertstellung:
25.04.12
Betrag:
−10,50 EUR
Umsatzart:
PROVISION
Name:
ERSTATTETER BUEROBEDARF
Kontonummer:
900292830
BLZ:
50850150
Verwendungszweck:
DEPOT-NR.xxx
RECHNUNGS-NR. EFFEKTEN-2012
-00005 VOM 25.04.12


GEBÜHR FÜR KONTONACHFORSCHUNG ANGEFERTIGTE KOPIEN VON
DEPOTBUCHUNGSBELEGEN STUECK


-21- PRO KOPIE 0,50 EUR.

die "umgerubelten" bonds mit denen sich die EZB/NCB/EIB gläubigerbegünstigt haben um dem Zwangsumtausch zu entgehen


GR0106005813 HELLENIC REPUBLIC EUR 2,114,000,000 18.05.2012 15.02.2012
GR0106006829 HELLENIC REPUBLIC EUR 2,582,423,000 20.08.2012 15.02.2012
GR0508002137 HELLENIC REPUBLIC EUR 141,278,000 20.02.2013 15.02.2012
GR0108005449 HELLENIC REPUBLIC EUR 3,305,645,000 20.05.2013 15.02.2012
GR0108004434 HELLENIC REPUBLIC EUR 779,550,000 20.05.2013 15.02.2012
GR0108006454 HELLENIC REPUBLIC EUR 84,300,000 03.07.2013 15.02.2012
GR0108007460 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,902,000,000 20.08.2013 15.02.2012
GR0108008476 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,478,750,000 11.01.2014 15.02.2012
GR0110024263 HELLENIC REPUBLIC EUR 2,905,250,000 20.05.2014 15.02.2012
GR0510007785 HELLENIC REPUBLIC EUR 40,000,000 21.05.2014 15.02.2012
GR0110025278 HELLENIC REPUBLIC EUR 30,000,000 01.07.2014 15.02.2012
GR0110026284 HELLENIC REPUBLIC EUR 3,565,820,000 20.08.2014 15.02.2012
GR0112005674 HELLENIC REPUBLIC EUR 2,130,880,000 20.07.2015 15.02.2012
GR0112006680 HELLENIC REPUBLIC EUR 3,020,300,000 20.08.2015 15.02.2012
GR0114026512 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,486,070,000 20.07.2016 15.02.2012
GR0516004612 HELLENIC REPUBLIC EUR 48,000,000 04.04.2017 15.02.2012
GR0116003881 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,185,800,000 20.04.2017 15.02.2012
GR0116004897 HELLENIC REPUBLIC EUR 2,412,206,000 20.07.2017 15.02.2012
GR0118015636 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,265,900,000 20.07.2018 15.02.2012
GR0120004156 HELLENIC REPUBLIC EUR 3,317,950,000 19.07.2019 15.02.2012
GR0120005161 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,455,650,000 22.10.2019 15.02.2012
GR0122004758 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,132,350,000 19.06.2020 15.02.2012
GR0128006633 HELLENIC REPUBLIC EUR 539,300,000 22.10.2022 15.02.2012
GR0128003606 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,090,870,000 20.03.2024 15.02.2012
GR0128004612 HELLENIC REPUBLIC EUR 696,706,000 20.03.2026 15.02.2012
GR0138003695 HELLENIC REPUBLIC EUR 16,800,000 20.09.2037 15.02.2012
GR0338003552 HELLENIC REPUBLIC I/L EUR 10,000,000 25.07.2030 20.02.2012
GR0128005627 HELLENIC REPUBLIC I/L EUR 48,000,000 25.07.2025 21.02.2012
GR0133005182 HELLENIC REPUBLIC I/L EUR 75,000,000 25.07.2030 21.02.2012
GR0106009856 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,220,300,000 18.05.2012 21.02.2012
GR0106010862 HELLENIC REPUBLIC EUR 551,500,000 20.08.2012 21.02.2012
GR0508003143 HELLENIC REPUBLIC EUR 302,000,000 20.02.2013 21.02.2012
GR0108012510 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,283,250,000 20.05.2013 21.02.2012
GR0108011504 HELLENIC REPUBLIC EUR 225,315,630 20.05.2013 21.02.2012
GR0108013526 HELLENIC REPUBLIC EUR 268,000,000 20.08.2013 21.02.2012
GR0108014532 HELLENIC REPUBLIC EUR 374,412,913 11.01.2014 21.02.2012
GR0110027290 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,249,500,000 20.05.2014 21.02.2012
GR0110028306 HELLENIC REPUBLIC EUR 393,000,000 20.08.2014 21.02.2012
GR0112007696 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,360,500,000 20.07.2015 21.02.2012
GR0112008702 HELLENIC REPUBLIC EUR 168,000,000 20.08.2015 21.02.2012
GR0114027528 HELLENIC REPUBLIC EUR 821,800,000 20.07.2016 21.02.2012
GR0116005902 HELLENIC REPUBLIC EUR 168,000,000 20.04.2017 21.02.2012
GR0116006918 HELLENIC REPUBLIC EUR 1,465,700,000 20.07.2017 21.02.2012
GR0118016642 HELLENIC REPUBLIC EUR 590,480,000 20.07.2018 21.02.2012
GR0120007183 HELLENIC REPUBLIC EUR 434,500,000 19.07.2019 21.02.2012
GR0120008199 HELLENIC REPUBLIC EUR 561,869,732 22.10.2019 21.02.2012
GR0122005763 HELLENIC REPUBLIC EUR 234,000,000 19.06.2020 21.02.2012
GR0128009660 HELLENIC REPUBLIC EUR 767,937,000 22.10.2022 21.02.2012
GR0128007649 HELLENIC REPUBLIC EUR 215,000,000 20.03.2024 21.02.2012
GR0128008654 HELLENIC REPUBLIC EUR 240,000,000 20.03.2026 21.02.2012
GR0138004701 HELLENIC REPUBLIC EUR 116,000,000 20.09.2037 21.02.2012
51,871,863,274 (Aleihen der EZB, Notenbank, EIB)

Dienstag, 24. April 2012

alt: GR0128002590 neu: GR0108008476 und GR0108014532

Buddybroker2
schrieb am 24.04.12 10:23:46
Beitrag Nr.112 
(43.079.352)
Antwort
Zitat
Das ist ein ganz normaler PSI-Griechenbond der von der EZB, EIB, Nationalen Notenbank in neue Bonds getauscht wurde:

alt: GR0128002590
neu: GR0108008476 und GR0108014532

alt: GR0133001140
neu: GR0120005161 und GR0120008199

Nix besonderes....

Mi dem Handling der fiktiven Quellensteuern tun sich grosse Wertpapierabwickler schwer....kontrolliert eure Abrechnungen....

Sehr geehrter Herr Koch,

auf Ihre Anfrage bwz. Reklamation der fehlenden fiktiven Quellensteuer bei
der Zinszahlung der Portugal USD-Anleihe A1AU79 vom 25.03.2012 bekamen wir
heute die Rückmeldung seitens der dwpbank.

Bei dieser Anleihe werden 15 % fiktive Quellensteuer angerechnet.

Ein Storno der alten Zinszahlung und eine Neuabrechnung werden in den
nächsten Tagen erfolgen.

Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.


Freundliche Grüße

Montag, 23. April 2012

***ISIN for the bonds secretly exchanged with the ECB are GR0108008476 and GR0120005161 ***

***ISIN for the bonds secretly exchanged with the ECB are GR0108008476 and GR0120005161 ***

Die butterweichen Ausflüchte der Depotführenden Bank zu meiner Aufforderung die widerrechtlich ausgebuchten Bonds gefälligst wieder einzubuchen....speziell beim Märzbond die entsprechenden Barbeträge (Zinsen und fälliges Kapital) in bar einzubuchen...

Die butterweichen Ausflüchte der Depotführenden Bank zu meiner Aufforderung die widerrechtlich ausgebuchten Bonds gefälligst wieder einzubuchen....speziell beim Märzbond die entsprechenden Barbeträge (Zinsen und fälliges Kapital) in bar einzubuchen...

23. April 2012
Per FAX vorab an 06151 145352
Ihr Widerspruch gegen den Zwangsumtausch der Griechenland-Anleihen
Sehr geehrtxxxxxxxx,
Ihre Anfrage hatten wir an die dwpbank zur Klärung und Stellungnahme weitergeleitet. Diese
antwortete wie folgt;
„Die griechische Regierung hat am Abend des 09.03.2012 per Pressemitteilung den
Zwangsumtausch für alle Anleihen nach griechischem Recht per 12.03.2012 verkündet. Die
Pressemitteilung könne Sie der Webseite www.qreekbonds.gr entnehmen.
Wir möchten darauf Hinweisen, dass die verwahrenden Stellen keinen Einfluss darauf haben,
wenn Wertpapiere auf Veranlassung des Emittenten (hier in Folge der Umstrukturierung)
im Rahmen einer obligatorischen Maßnahme in neue Wertpapiere umgetauscht werden.
Vielmehr sind die Depotbanken verpflichtet, die am Beginn der Verwahrkette vorgenommenen
Buchungen nachzuvollziehen.
Ein Widerspruch gegen die erfolgten Buchungen ist daher nicht möglich.
Des Weiteren hat die dwpbank in den zum Umtauschangebot erstellten Depotinformationen
vom 28.02.2012 bereits auf einen ggf. nachfolgenden, obligatorischen Umtausch hingewiesen".
Wir haben hier keinerlei Handlungsspielraum - hierfür bitten wir um Verständnis. Sie müssten
sich mit Ihren vermeintlichen Ansprüchen gegen den Emittenten wenden. Bitte sehen
Sie von weiteren Nachfragen in dieser Sache ab.

Freundliche Grüße


zu dieser Frage wird es noch einige Nachfragen geben....mit Stempel der entsprechenden Gerichte...

Sonntag, 22. April 2012

jetzt wirds speziell...aber ihr müsst das durchdenken...Der Begriff ist eine Zusammensetzung der Begriffe Wertpapier und Recht und soll die vollkommen urkundenfreie Verwaltung von Effekten umschreiben. Bei Wertrechten im engeren Sinne fehlt es sogar an einer Globalurkunde, sodass der gesamte Effektenverkehr einer bestimmten Emission stückelos abläuft.


Girosammelverwahrung [Bearbeiten]

Die Girosammelverwahrung war die erste Stufe zur Abkehr vom „stückegebundenen“ Effektenverkehr. Sie setzt das Vorhandensein einer Globalurkunde voraus, die sämtliche Miteigentumsanteile der Depotkunden verbrieft (§ 9a DepotG). Diese Globalurkunde wird beim Zentralverwahrer für eine bestimmte Aktien- oder Anleihe-Emission verwahrt. Dies war der erste Schritt hin zum Wertrecht[3]. Auch die bankaufsichtsrechtlichen Regelungen (KWG, DepotG) berücksichtigen bereits die stückelose Verbuchung von Effekten. Die Definition des Wertpapierbegriffs in § 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1-4 KWG verdeutlicht, dass keine Urkunden ausgestellt sein müssen (so genannte „Wertrechte“).

Wertrechte [Bearbeiten]

Der Begriff ist eine Zusammensetzung der Begriffe Wertpapier und Recht und soll die vollkommen urkundenfreie Verwaltung von Effekten umschreiben. Bei Wertrechten im engeren Sinne fehlt es sogar an einer Globalurkunde, sodass der gesamte Effektenverkehr einer bestimmten Emission stückelos abläuft. Die Emittenten machen dabei von ihrem Recht Gebrauch, den Verbriefungsanspruch des Aktionärs oder Anleihegläubigers auszuschließen. Allerdings wird bei Aktien nach § 10 Abs. 5 AktG lediglich ein individueller Anspruch auf Verbriefung ausgeschlossen, nicht jedoch der Anspruch auf Ausstellung einer Globalurkunde[4]. Auch in einer Begründung der Regierung zum Gesetzentwurf ist davon die Rede, dass der Aktionär die Verbriefung in einer Globalurkunde verlangen könne[5]. Dieses Recht ergibt sich zudem aus dem DepotG (§§ 2 ff., § 5 und § 9a DepotG) und kann durch den satzungsmäßigen Ausschluss nicht beseitigt werden.
Deshalb wird in Deutschland auf Globalurkunden lediglich im Bereich der Anleihen verzichtet, weil entsprechende anleihenspezifische Vorschriften fehlen. Insbesondere der Bund als Schuldner von Bundesanleihen macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dabei fungiert das Bundesschuldbuch als öffentliches Register für Wertrechte des Bundes. Öffentlich bedeutet jedoch nicht, dass das Register für jedermann einsehbar ist; es gelten dem Bankgeheimnis angenäherte Regelungen. Die Eintragungen genießen öffentlichen Glauben. Dieser gilt insbesondere für die Übertragung eines Wertrechts. Der im Schuldbuch Eingetragene erwirbt das Wertrecht selbst dann, wenn es dem vor ihm eingetragenen Gläubiger gar nicht zustand. Damit sind auch diese Wertrechte den Rechten aus Inhaberpapieren (§ 935 Abs. 2 BGB) durch gesetzliche Fiktion gleichgestellt[6]. Das gilt auch für Landesschuldbücher bei Anleihen der Bundesländer. Verfügungen über Wertrechte erfolgen wegen der gesetzlichen Fiktion nach sachenrechtlichen Grundsätzen, obwohl eine Sache nicht mehr vorhanden ist[7].
Die unverbrieften Aktien oder Anleihen bewirken eine „Entkörperlichung“ (der klassische Wertpapierbegriff redet von „verkörpern“) des Effektenverkehrs, ohne dass die ursprünglich verbrieften Rechte ihren sachenrechtlichen Kerninhalt verlieren. Wertrechte können wie physisch vorhandene Wertpapiere übereignet, verpfändet oder gepfändet werden und sind Gegenstand der Aussonderung in der Insolvenz der verwahrenden Depotbank.

Wertrecht bei ausländischen Wertpapieren [Bearbeiten]

Als Wertrechte oder Wertpapierrechnung (WR) werden auch die Depot-Gutschriften bezeichnet, welche inländische Kreditinstitute für die für ihre Kunden im Ausland verwahrten ausländischen Wertpapiere erteilen. Gutschriften von Wertrechten sind schuldrechtliche Ansprüche auf die Lieferung ausländischer Wertpapiere[8] und fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 17a DepotG[9]. Bei Wertpapierrechnung ist Voraussetzung, dass die – stückelosen – Wertpapiere im Ausland lagern, mithin bei einer ausländischen Bank als Verwahrer verbucht sind.
Mit § 17a DepotG wird seit Dezember 1999 das Ziel verfolgt, den Effektengiroverkehr mit Auslandsberührung (kollisionsrechtliche Aspekte) zu vereinfachen und modernisieren. Danach ist für Verfügungen über indirekt gehaltene Wertpapiere das Recht am Ort des Depotkontos, auf welchem für den Erwerber die für den Rechtserwerb erforderliche Buchung vorgenommen wird bzw. die Registrierung erfolgt, maßgebend. In teilweise oder vollständig entmaterialisierten Systemen (Globalurkunde oder Wertrecht) gilt somit das ausländische Recht am Ort des zentralen Registers, in dem die Wertrechte eingetragen sind[10]. Nach § 17a DepotG muss eine Depotbuchung rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung entfalten. Hiervon werden alle sammelverwahrfähigen Wertpapiere erfasst. Die inländischen Depotbanken fungieren hierbei nicht selbst als Verwahrer, sondern deren Korrespondenzbanken im Ausland und sind deshalb „Zwischenverwahrer“.
§ 17a DepotG ist analog auf Gutschriften in Wertpapierrechnung anzuwenden[11]. Erfolgt der Kauf durch Registereintragung, so gilt das Recht des registerführenden Staates, erfolgen lediglich Depotkontogutschriften, so gilt das Recht der kontoführenden Stelle[12].

Wertrecht im Depotkonto [Bearbeiten]

Durch eine Depotgutschrift findet ein Eigentumserwerb des Depotinhabers nach § 929 Satz 1 BGB statt, auch eine Pfandrechtsbestellung nach § 1205 Abs. 1 BGB als Kreditsicherheit kann ebenfalls durch Depotbuchung erfolgen[13], es handelt sich um rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände. Daneben gibt es noch den subsidiären gesetzlichen Eigentumserwerb des § 24 Abs. 2 Satz 1 DepotG, wonach das Miteigentum am Sammelbestand mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch der Depotbank auf den Depotkunden übergehen soll. Beispielsweise beim Kauf einer amerikanischen stückelosen Aktie erhält der deutsche Depotkunde eine nach § 47 InsO aussonderungsfähige „Gutschrift in Wertpapierrechnung“ nach der in § 22 DepotG nur rudimentär vorhandenen depotrechtlichen Regelung in Verbindung mit Ziffer 12 der brancheneinheitlichen „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ durch seine Depotbank, diese wiederum erhält die gleiche Gutschrift durch den Zentralverwahrer Clearstream AG, der ein Treuhandeigentum an der erlangten Rechtsposition durch den internationalen Zentralverwahrer Clearstream Luxemburg eingeräumt bekommt. (Theoretisch kann es auch andere nationale und internationale Zentralverwahrer geben, aber in der Praxis ist Clearstream der einzige zugelassene Zentralverwahrer in Deutschland und Clearstream greift ausschließlich auf Clearstream Luxemburg als internationalen Zentralverwahrer zurück.) Letzterer erhält ein „securities entitlement“ nach Artikel 8 UCC durch die Lagerstelle in den USA, bei der die stückelosen Effekten des Ausstellers verwaltet werden[14]. Nach § 17a DepotG gilt in diesem Falle US-Recht. Je nach ausländischer Lagerstelle kann zwischen Clearstream Luxemburg und dem eigentlichen Eigentümer auch eine ganze Kette von derartigen Treuhandverhältnissen bestehen, die jeweils durch sogenannte Drei-Punkte-Erklärungen abgesichert sind.

Rechtslage in der Schweiz [Bearbeiten]

Nach dem schweizerischen Bucheffektengesetz aus dem Jahr 2010 handelt es sich bei Bucheffekten um vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über die der Kontoinhaber verfügen kann (Art. 3 BEG).

Insolvenz des Verwahrers [Bearbeiten]

Für Bankkunden ist die Frage von Bedeutung, ob die bei ihrer Depotbank verwahrten Wertpapiere von einer Insolvenz der Depotbank betroffen sind. Dabei spielt die Art der Verwahrung keine Rolle. Gleichgültig, ob Streifbandverwahrung, Girosammelverwahrung oder Wertrechtverwahrung, sind die bei einer Depotbank verwahrten Wertpapiere nicht von der Insolvenz dieser Depotbank betroffen, sofern die Depotbank nicht selbst der Emittent dieser Wertpapiere ist. Bei der Verwahrung ist der Bankkunde regelmäßig Eigentümer (Alleineigentümer beim Streifbanddepot, Miteigentümer bei Girosammel- oder Wertrechtsverwahrung), während die Depotbank lediglich Besitzerin oder Mitbesitzerin der Wertpapiere ist. Dem Eigentümer steht in der Insolvenz des Verwahrers ein Herausgabeanspruch nach den §§ 985 BGB und § 47 InsO zu, wobei er im Rahmen der Aussonderung seine Wertpapiere vom Verwahrer herausverlangen darf. In § 47 InsO wird dieser Aussonderungsanspruch ausdrücklich mit der Folge verbunden, dass der Eigentümer nicht Insolvenzgläubiger ist. Hat die Depotbank das Eigentum bzw. das Miteigentum des Kunden durch eine rechtswidrige Verfügung verletzt und so dessen Aussonderungsrecht vereitelt, so erhält dieser das Insolvenzvorrecht des § 32 Abs. 1 Ziff. 2 DepotG und genießt Vorrang. Allgemein wird angenommen, dass dies auch für die in „Wertpapierrechnung“ bei ausländischen Lagerorten verbuchten Effekten gilt[15], auch wenn sie auf schuldrechtlichen Ansprüchen beruht und kein Miteigentum darstellt: zur Aussonderung berechtigen insbesondere der Besitz, das Eigentum, der Erbschaftsanspruch, der schuldrechtliche Herausgabeanspruch, das Immobiliarrecht, das echte Factoring und das beschränkt dingliche Recht. Auch die nach Insolvenzeröffnung bei der Depotbank anfallenden Zinsen und Dividenden aus aussonderungsfähigen Wertpapieren sind selbst aussonderungsfähig[16].

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Reinhard Ege, Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere, 2006, S. 119
  2. BGH NJW 2004, 3340, 3341
  3. Ulrich Seibert, Der Ausschluss des Verbriefungsanspruchs des Aktionärs in Gesetzgebung und Praxis, DB 1999, S. 267, 269
  4. Jan Wilhelm, Kapitalgesellschaftsrecht, 2009, S. 238
  5. Bundestags-Drucksache 12/6721, S. 7
  6. BGHZ 5, 31
  7. Hans Josef Wieling, Sachenrecht, 2007, S. 113 f.
  8. Reinhard Ege, a.a.O., S. 112
  9. Bundestags-Drucksache 14/1539, S. 16
  10. Reinhard Ege, a.a.O., S. 50
  11. Reinhard Ege, a.a.O., S. 113
  12. Reinhard Ege, a.a.O., S. 120
  13. Reinhard Ege, a.a.O., S. 113
  14. Clearstream AG, Verwahrmöglichkeiten von internationalen Unternehmenstiteln bei und über Clearstream Banking, Stocks & Standards, 24. Februar 2010, S. 6
  15. Dorothee Einsele, Wertpapierrecht als Schuldrecht, 1995, S. 429
  16. Dorothee Einsele, a.a.O., S. 438 

rechtliche Qualifikation der in Wertpapierrechnung Lagerland Griechenland verwahrten greeklaw bonds

rechtliche Qualifikation der in Wertpapierrechnung Lagerland Griechenland verwahrten greeklaw bonds

ich glaube so einfach kommen die banken wg depotunterschlagung nicht raus
die gri-anleihen nach greeklaw im book entry verfahren bei der Bank of Greece sind in wertpapierrechnung lagerland griechenland verwahrt
es sind wohl keine IHTSV da nicht verbrieft aber mehr als nur handelbare forderungen
da müsste man mal googlen bzw im depotgesetz - kommentar nachlesen
der aus dem beck verlag erscheint in kürze
ich habe ihn seit wochen geordert
meinungen, ideen und kommentareerwünscht....
rolfjkoch@web.de
fax 06151 14 53 52

Donnerstag, 19. April 2012

Ich habe der SPK jetzt eine Frist bis Montag den 23.4.2012 gesetzt, den alten Zustand wiederherzustellen und die verschwundenen (depotunterschlagenen ?) GRI-Bonds (GGB) wiedereinzubuchen. Ich habe darauf hingewiesen, das m.E. nach starke Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 34 DepotG besetehen und das ein deliktisches Handeln Schadensersatzansprüche auslösen.

Ich habe der SPK jetzt eine Frist bis Montag den 23.4.2012 gesetzt, den alten Zustand wiederherzustellen und die verschwundenen (depotunterschlagenen ?) GRI-Bonds (GGB) wiedereinzubuchen. Ich habe darauf hingewiesen, das m.E. nach starke Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 34 DepotG besetehen und das ein deliktisches Handeln Schadensersatzansprüche auslösen.

eine Antwort vom 10.4.12 (abgehend) von "mein Pferd...mein Boot....mein Haus...." zur Problematik rechtswidriger Zwangsumtausch von GRI und § 34 DepotG Depotunterschlagung:

"....§ 34 Depotgesetz - Ihre Anfrage
Sehr geehrter Herr Koch,
ob es sich bei der Umtauschaktion bei griechischen Anleihen wirklich um einen rechtswidrigen
Zwangsumtausch handelt, müssen die Gerichte klären.
Aussagen unbeteiligter Dritter,
auch wenn es sich um Bankrechtsexperten handelt, kommentieren wir nicht.

Gleichzeitig teilen wir Ihnen mit, dass wir künftig Anfragen Ihrerseits zu solchen Themen
nicht mehr beantworten werden
. Ihre Ausführungen bzw. Diskussionsbeiträge in Ihrem
„Internet Blog“ werden wir weiterhin interessiert verfolgen.

Mit freundliche Grüßen

Sparkasse Darmstadt...."

na ja....nicht mehr beantworten....

Ich habe der SPK jetzt eine Frist bis Montag den 23.4.2012 gesetzt, den alten Zustand wiederherzustellen und die verschwundenen (depotunterschlagenen ?) GRI-Bonds (GGB) wiedereinzubuchen. Ich habe darauf hingewiesen, das m.E. nach starke Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 34 DepotG besetehen und das ein deliktisches Handeln Schadensersatzansprüche auslösen.

Für den Märzbond, der ja am 20.3. fällig war, habe ich die entsprechende Barzahlung angemahnt.

Wenn die SPK meint, darauf nicht antworten zu müssen, wird sie wohl in einer Verteidigungsschrift dem Gericht antworten. Wenn nicht, gibts ein Versäumnisurteil.

Samstag, 14. April 2012

Depotgesetz: Kommentar Z. Gesetz uber D. Verwahrung U. Anschaffung Von Wertpapieren Vom 4. Febr. 1937 // wer hat eine Bezugsmöglichkeit für dieses Werk ?

Depotgesetz:
Kommentar Z. Gesetz uber D. Verwahrung U. Anschaffung Von Wertpapieren Vom 4. Febr. 1937

by Germany (West), Theodor Heinsius, Arno Horn, Jurgen Than

ISBN 3110047020 / 9783110047028 / 3-11-004702-0
Publisher de Gruyter
Country Switzerland
Language German
Edition Hardcover

zur Frage Rechtswidrigkeit der griechischen retroactiven CACerei siehe untenstehendes Zitat aus einem Urteil des 5. Zivilsenates OLG Ffm vom 27.3.2012

Freitag, 6. April 2012

Auch sehen die zur Bewältigung von Zahlungsschwächen bei Staaten, die Anleiheschuldner sind, auf internationaler Ebene gefassten Beschlüsse keine Erstreckung von Mehrheitsklauseln ipso iure auf bereits laufende Schuldverschreibungen vor.


Gericht:OLG Frankfurt 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:27.03.2012
Aktenzeichen:5 AktG 3/11
Dokumenttyp:

Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer ausländischen Emittentin, die vor dem 5.8.2009 ausgegeben wurden
Beschluss



 


23


Die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme eines Bundestagsmitglieds zu dessen Erinnerung an das Gesetzgebungsverfahren (Anl. AST 103) ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich. Weder lässt sie erkennen, ob die Erwägungen des damaligen Berichterstatters in der …-Fraktion überhaupt offen gelegt wurden, noch in welchem Gremium dies erfolgte und zu welchem Ergebnis es gegebenenfalls führte.


24
Auch sehen die zur Bewältigung von Zahlungsschwächen bei Staaten, die Anleiheschuldner sind, auf internationaler Ebene gefassten Beschlüsse keine Erstreckung von Mehrheitsklauseln ipso iure auf bereits laufende Schuldverschreibungen vor. Mit dem SchVG 2009 entsprach der Gesetzgeber den Empfehlungen einer von den G 10 eingesetzten Arbeitsgruppe („Report of the G 10 Working Group on Contractual Clauses“) vom September 2002 zur Aufnahme von Umschuldungsklauseln in die Anleihebedingungen von Schwellenländern („collective action clauses“, CAC, vgl. Schneider in Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S.71), zurückgehend auf einen Bericht der Rechtsabteilung des IWF zur internationalen Verwendung solcher Klauseln (wie vor, S. 72). In diesem war hervorgehoben worden, dass es zweifelhaft sei, ob das deutsche Recht, wohl das AGB-Recht, geeignete Strukturierungsmaßnahmen durch Mehrheitsklauseln zulassen würde. Der sog. Rey-Report (hier zitiert nach Rechtsgutachten A S. 28) hatte sogar das Problem der Altbestände gesehen, war aber davon ausgegangen, dass hier allenfalls die Möglichkeit eines Umtauschs gegen solche Anleihen zu erwägen wäre, die dem Mehrheitsprinzip unterworfen sind.
 
mehr:
 
 http://rolfslegalaspectsblog.blogspot.de/

es gibt relativ wenige Urteile im Netz zur Depotunterschlagung.... Schadensersatzansprüche gegen die Wertpapiereverwahrende Bank wegen Depotunterschlagung gemäß § 34 Nr. 1 DepGT

 Gericht: OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 16.01.2008
Aktenzeichen: 23 U 35/07
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 242 BGB, § 823 Abs 2 BGB, §
989 BGB, § 6 WPapG, § 34 Nr
1 WPapG
Schadensersatzansprüche gegen die Wertpapiere
verwahrende Bank wegen Depotunterschlagung gemäß §
34 Nr. 1 DepG


Tenor

Auf die Berufung wird das am 30.01.2007 verkündete Schlussurteil der 19.
Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.462.361,30 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120
% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der eine weitgehend zutreffende
Darstellung enthält, wird Bezug genommen, § 540 I ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig. Insbesondere
stünden die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom
25.5.2004 der Klage nicht entgegen. Das Landgericht habe nicht über die Frage
der Berechtigung an den Wertpapieren in dem für den Kläger geführten Depot
entschieden.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass
der Kläger Miteigentümer der sammelverwahrten Wertpapiere geworden sei. Die
Berufung auf die formale Eigentümerstellung sei jedoch eine unzulässige
Rechtsausübung, da der Kläger anstrebe, aus dem letztlich von der Beklagten
finanzierten Erwerb von Wertpapieren Vorteile zu ziehen, obwohl er nach dem
Urteil des Landgerichts in Wiesbaden die Kosten für die Anschaffung der
Wertpapiere nicht zu tragen und Gewinne ausbezahlt bekommen habe. Von
Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht in Wiesbaden
festgestellt habe, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Angesichts
dieser Feststellung könne der Kläger nicht pauschal einwenden, er habe ca. 1,2
Mio. € für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendet.
Der Kläger hat gegen das ihm am 2.2.2007 zugestellte Urteil am 28.2.2007
Berufung eingelegt und diese am 30.3.2007 wie folgt begründet:
Das Landgericht habe zu Unrecht seiner Schadensersatzklage nicht stattgegeben.
Das Urteil beruhe auf Fehlern bei den tatsächlichen Feststellungen und der
rechtlichen Würdigung.

http://www.jusmeum.de/api/1/couch/urteile/8a4900732449be8defea402c1f0be3a7327a4259b5327ab260236cb7d4431981?path=olg_frankfurt_23-u-35-07_01-16.pdf

Scherer Depotgesetz (DepotG)

 Gelbe Erläuterungsbücher
Depotgesetz: DepotG
Kommentar

von
Okko Hendrik Behrends, Dr. Sabine Dittrich, Peter Frey, Dr. Heiner Hugger, Klaus M. Löber, Herbert Rögner, Peter
Scherer, Christian Walz
1. Auflage
Depotgesetz: DepotG – Behrends / Dittrich / Frey / et al.
wird vertrieben von beck-shop.de
Thematische Gliederung:
Allgemeines – Bank- und Börsenrecht
Verlag C.H. Beck München 2012
Verlag C.H. Beck im Internet:
www.beck.de
ISBN 978 3 406 56643 1

Kommentar
herausgegeben
von
Peter Scherer
Rechtsanwalt in Frankfurt am Main

Erläutert von
Okko Hendrik Behrends, RA in Frankfurt; Dr. Sabine Dittrich,
RAin in Zürich
; Peter Frey, RA in München; Dr. Heiner Hugger
LL.M., RA in Frankfurt; Klaus M. Löber, Frankfurt; Christian
Martin, Frankfurt; Herbert Rögner, RA in Frankfurt; Peter Scherer,
LL.M., RA in Frankfurt; Christian Walz, RA in München

Vorwort
Jeden Tag werden Abermillionen Wertpapiertransaktionen in
Deutschland abgewickelt; Milliardenwerte in Wertpapierform werden
von den deutschen Banken für ihre Kunden verwahrt. Rechtliche Konflikte
und Probleme entstehen in der Praxis kaum. Wie kann das sein?
Einer der Gründe dafür ist das deutsche Depotgesetz.
Dieses Depotgesetz hat bis heute ein System der Wertpapiernutzung
und desWertpapierhandels geschaffen, das insbesondere an Rechtssicherheit
(für den einzelnen Kunden wie für das System an sich) dem der
meisten anderen Staaten ebenbürtig, wenn nicht überlegen ist.
Der technische Forstschritt, die Internationalisierung/Globalisierung
desWertpapiergeschäfts und die europarechtliche Harmonisierung haben
über die Zeit zu Anpassungen und anderen Veränderungen des Depotgesetzes
geführt – und treiben dessen Weiterentwicklung auch fürderhin.
Gerade in unserer Zeit sind es fortwährender technischer Fortschritt
(insbesondere im IT-Bereich) und die Entwicklung grenzüberschreitender
Verwahrstrukturen, die dem deutschen Depotrecht die Herausforderung
bringen, sich immer wieder neu den Anforderungen globaler Kompatibilität
und dem Wettbewerb der Rechtsordnungen zu stellen. Das
wird die Frage der Notwendigkeit weiterer Reformen des deutschen
Depotrechts zu einer der beherrschenden Fragen der kommenden Jahre
machen.
Die Bearbeiter dieses Kommentars werden sich daher im Weiteren
mit dem vom Depotgesetz geschaffenen System deutschen Depotrechts,
den Feinheiten der Vorschriften dieses Gesetzes, aber auch mit den
Bestrebungen und sich zur Zeit materialisierenden Plänen zu seiner
Reform befassen.
An dieser Stelle möchten wir, die Bearbeiter, auch jenen danken,
die uns bei unserer Arbeit der Kommentierung der Depotvorschriften
geholfen haben: Claudia Becker, Jörg Buschbaum, Dr. Jan Helmrich,
Virginia Hennes, Mark Hossdorf, Armin Huhn sowie Christian Martin.
Zu besonderem Dank verpflichtet sind wir auch Josée Weydert von
Nauta Dutilh Luxemburg, Anne Fontaine von Nauta Dutilh Brüssel
und Ingo Lehnert, die in 2008 das Verwahrungssystem von Clearstream
Banking S.A. Luxemburg und bei Euroclear Bank S.A. Belgien kommentiert
haben, was ebenfalls in diesem Werk eingeflossen ist. Ebenso gilt
unser Dank Angela Schneppensiefer und ganz besonders herzlich danken
wir dem Team des Beck Verlages.
Viel Spaß beim Lesen dieses Buches und beim Arbeiten mit diesem
Kommentar.
Frankfurt am Main/München im Februar 2012 Peter Scherer

aus dem Inhaltsverzeichnis:

§ 34 Depotunterschlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
§ 35 Unwahre Angaben über das Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
§ 36 Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
§ 37 Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
§ 38–40 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Scherer-Depotgesetz-DepotG-9783406566431_2603201206150273_ihv.pdf

Depotgesetz: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren [Gebundene Ausgabe] Peter Scherer (Herausgeber) // erscheint in Kürze....vielleict ist die Vorgängerausgabe hilfreich

 

Depotgesetz: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren [Gebundene Ausgabe]

Peter Scherer

 

Produktinformation

  • Gebundene Ausgabe: 663 Seiten
  • Verlag: Beck Juristischer Verlag; Auflage: 1. Auflage. (April 2012)
  • Sprache: Deutsch
  • ISBN-10: 340656643X
  • ISBN-13: 978-3406566431

„Drohende Gefahr der Depotunterschlagung" bis zu 5 Jahre Haft // Börsen-Zeitung, 10.3.2012

 „Drohende Gefahr der Depotunterschlagung"

Von Bernd Neubacher, Frankfurt

Börsen-Zeitung, 10.3.2012

Im Zuge des als freiwillig deklarierten Schuldenverzichts privater Hellas-Gläubiger regt sich Kritik an den Depotbanken. Haben die Verwahrer alles getan, um die Interessen der Anleger wahrzunehmen? Nein, meint Bankrechtsexperte Christian Kleiner, jahrelang Syndikusanwalt im Investment-Banking für deutsche und ausländische Finanzinstitute.
Die depotführenden Banken und der Verwahrer Clearstream verletzten „im Hinblick auf die evidente Rechtswidrigkeit eines erzwungenen Umtauschs griechischer Staatsanleihen ihre Pflichten als Verwahrer von Wertpapieren in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise“, so Kleiner. Ihre Mitwirkung an der wertpapiertechnischen Umsetzung eines rechtswidrigen Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen dürfte seiner Meinung nach Straftatbestand der Depotunterschlagung erfüllen. Dieser Rechtsbestimmung zufolge drohen dem, der über ein ihm als Verwahrer anvertrautes Wertpapier rechtswidrig verfügt, bis zu fünf Jahren Haft. Konkret bemängelt Kleiner zum Beispiel, dass die Verwahrer auch die Depots solcher Anleger auf die neuen Bonds umstellten, die dem Tausch separat widersprochen hätten. Bevor die Verwahrer die Bestände ausbuchten, sollten Depotbanken um der Verhältnismäßigkeit willen den Anlegern nochmals Gelegenheit geben, sich zu erklären, sagt Kleiner.
Der Prospekt für Umschuldung sei von den Aufsichtsbehörden genehmigt, teilt Clearstream mit. Für den Verwahrer handele es sich um eine Kapitalmaßnahme, wie sie in einer Vielzahl von anderen Fällen abgewickelt worden sei. Hellas schaffe am Freitag Fakten mit der Ankündigung, zu Wochenbeginn die neuen Bonds zu liefern.

auf eine freundliche Anfrage meinerseits (immerhin über 40 Jahre Geschäftsbeziehung) , wie denn die Bank zur Problematik des § 34 DepotG und der rechtswidrigen Aktion der GRI siehe untenstehende Antwort

10. April 2012

§ 34 Depotgesetz - Ihre Anfrage

Sehr geehrter Herr Koch,
ob es sich bei der Umtauschaktion bei griechischen Anleihen wirklich um einen rechtswidrigen
Zwangsumtausch handelt, müssen die Gerichte klären. Aussagen unbeteiligter Dritter,
auch wenn es sich um Bankrechtsexperten handelt, kommentieren wir nicht.
Gleichzeitig teilen wir Ihnen mit, dass wir künftig Anfragen Ihrerseits zu solchen Themen
nicht mehr beantworten werden. Ihre Ausführungen bzw. Diskussionsbeiträge in Ihrem
„Internet Blog" werden wir weiterhin interessiert verfolgen.

Mit freundliche Grüßen

Sparkasse Darmstadt

d.h. es wird wohl auf eine Klage hinauslaufen müssen....mit dem Nebeneffekt dass sich ein deutsches Gericht mit der rechtswidrigen enteignung des griechischen Zwangsumtausches beschäftigen muss....welchem Gericht sollten wir das antun....

Sparkasse Darmstadt ....AG DA..... LG DA ....OLG DA/Ffm

oder besser (da bei Ffm-Gerichten mehr internationale Erfahrung angesammelt ist)

Deutsche Bank Ffm

durch dieses Schreiben habe ich die Depotführende Bank "bösgläubig" gemacht (im Unterschied zu "gutgläubig"

 Die griechische Regierung plant im Zusammenhang mit der freiwilligen
Umschuldung PSI+ die Einführung sog. Retroactive Collective Action Clauses1,
falls die freiwillige Umschuldung nicht die erwarteten Kapitalschnitte von 100
Milliarden € ergibt.
Dies soll durch einen gesetzgeberischen Akt für die griechischem Recht
unterliegenden Anleihen (auf den ersten Blick durch das GR in der ISIN
erkennbar) erfolgen. Da dies rückwirkend in bestehende Verträge eingreift, ist
dieser Akt rechtswidrig.
Ich weise hiermit die Sparkasse Darmstadt als depotführende Bank an, die
unten rot bezifferten Bestände unverändert zu lassen. Also keine Ergänzung
oder Änderung der ALB zu dulden oder durchzuführen die auf Grund des zu
erwartenden gesetzgeberischen Verfahrens über die Verwahrkette erwirkt
werden sollen2. Ferner weise ich an / weise ich daraufhin dass unter
Bezugnahme auf die Anleihebedingungen einer Ausbuchung / einem Umtausch
ausdrücklich widersprochen wird.3





Fussnoten
1 Näheres dazu bei: (Buchheit ist rechtlicher Berater der griechischen Regierung bei dieser Umschuldung)
How to Restructure Greek Debt Lee C. Buchheit Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP - New York Office G.
Mitu Gulati Duke University - School of Law
May 7, 2010
Abstract:
Plan A for addressing the Greek debt crisis has taken the form of a €110 billion financial support package for
Greece announced by the European Union and the International Monetary Fund on May 2, 2010. A significant
part of that €110 billion, if and when it is disbursed, will be used to repay maturing Greek debt obligations, in
full and on time. The success of Plan A is not inevitable; among other things, it will require the Greeks to accept
- and to stick to - a harsh fiscal adjustment program for several years.
If Plan A does not prosper, what are the alternatives? And how quickly could a Plan B be mobilized and
executed?
This paper outlines the elements of one possible Plan B, a restructuring of Greece's roughly €300 billion of
government debt. Prior sovereign debt restructurings provide considerable guidance for how such a
restructuring might be shaped. But several key features of the Greek debt stock could make this operation
significantly different from any previous sovereign debt workouts.
To be sure, a restructuring of Greek debt will not relieve the country from the painful prospect of significant
fiscal adjustment, nor will it displace the need for financial support from the official sector. But it may change
how some of those funds are spent (for example, backstopping the domestic banking system as opposed to
paying off maturing debt in full).
This paper does not speculate about whether a restructuring of Greek debt will in fact become necessary or
politically feasible. It focuses only on the how, not the whether or the when, of such a debt restructuring.
Number of Pages in PDF File: 1 Working Paper Series
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm7abstract id=1603304

Zur Eisernen Hand 25, 64367
Mühltal Tel 06151 14 77 94 rolfikoch(5)web.de

Liste der Bestände die gemäß meiner Weisung unverändert bleiben müssen (in
rot); die minimalen Restbestände in der Größenordnung von wenigen 1.000 €
je Anleihenserie bleiben von der Weisung ausgenommen, um Fakten zur
rechtswidrigen Ergänzung (Amendment) der Anleihebedigungen für weitere
Gerichtsverfahren zu erhalten.
GRIECHENLAND Bestände Durch meine Weisung
(per 8.2.2012) blockierte Bestände (in rot)
2 Dadurch entstehen zwei Unterschiedliche Gruppen von Anleihen innerhalb einer Serie; Bestände nach altem
Recht ohne CAC und solche neuer Art mit hinzugefügten CAC. Hier muss die Emittentin Griechenland wohl
neue zusätzliche Globalurkunden mit CAC erzeugen. Ein rechtlich sehr interessanter Vorgang.
3 Weitere Schritte sind: (Courtesey A.O.)
Wichtig ist ferner, dass man sich unverzüglich über Clearstream eine beglaubigte Vor- und Rückseite der
Globalurkunde zukommen lässt, bevor die derzeitigen Urkunden aus dem Clearstream-Tresor verschwinden. So
hat man fürs Erste seine Rechte gesichert.
Wenn die Bank gleichwohl einen Umtausch durchführen will, sollte einstweiliger Rechtsschutz unter
Bezugnahme auf das Depotgesetz ersucht werden. Es kann dann mittelbar vor deutschen Gerichten geklärt
werden, ob ALB nachträglich geändert werden können. In Fällen wie diesen sind die Depotbanken nach
deutschem Wertpapierrecht an die Kundenweisungen gebunden.
Seite 2 von 4
oder Änderung der ALB zu dulden oder durchzuführen die auf Grund des zu
erwartenden gesetzgeberischen Verfahrens über die Verwahrkette erwirkt
werden sollen2. Ferner weise ich an / weise ich daraufhin dass unter
Bezugnahme auf die Anleihebedingungen einer Ausbuchung / einem Umtausch
ausdrücklich widersprochen wird.3

nochmals Argy: (wens nicht interessiert...einfach überblättern/überlesen) Pfändung vs Clearstream Banking AG

rolfjkoch@web.de
________________________________________________________________________
PFUEB-nur-pfueb-cbf-ii-v-endf 05.04.2006 Seite 1 von 41
1
PFUEB
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Geldforderung gemäß § 840 ZPO
Des Amtsgerichtes Frankfurt
In der Zwangsvollstreckungssache des Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal, Tel. 06151/14 77 94, Fax. 06151/ 14 53 52, rolfjkoch@web.de
- Gläubiger -
gegen
die Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten, Nestor Kirchner, Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien. Zustellungsbevollmächtigte: FIDEUROP Treuhandgesellschaft für den gemeinsamen Markt mbH, Marie-Curie-Str. 30, 60439 Frankfurt am Main; jetzt nach Umzug unter der Adresse : Bockenheimer Anlage 15, Mozartplatz 60322 Frankfurt a. M. Telefon: +49-69-75 60 95-0 Telefax: +49-69-75 60 95-512. Im Falle der Annahmeverweigerung: Botschaft der Argentinischen Republik, S.E. Herr Enrique Jose Alejandso Candioti, Kleiststr. 23 – 26, 4. Stock, 10787 Berlin, Tel. 030/226689-0, Fax 030/2292400.
Verfahrensbevollmächtigte und Vertreter der Republik Argentinien: Rechtsanwälte/Anwaltsbüro Coutandin & Strba GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt a. M.,
Achtung: Zustellung an den Schuldner, hier die Zustellungsbevollmächtigte FIDEUROP Treuhandgesellschaft für den gemeinsamen Markt mbH an die neue Adresse (nach Umzug):
Bockenheimer Anlage 15, Mozartplatz 60322 Frankfurt a. M. Telefon: +49-69-75 60 95-0 Telefax: +49-69-75 60 95-512 (in den Räumen von Beiten, Burckhardt Rechtsanwaltsgesellschaft)
- Schuldner-
Ergeht auf Grundlage des endgültig rechtskräftigen (weil nicht berufungsfähig) Urteils des Amtsgerichts Frankfurt - 30 C 3173/04 – 45 - vom 14.6.2005 mit Zustellvermerk vom 6.7.2005 (zugestellt am 17.6.05) in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.6.2005 über 23,- €, demzufolge von der Schuldnerin wie folgt zu zahlen ist:
rolfjkoch@web.de
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PFUEB-nur-pfueb-cbf-ii-v-endf 05.04.2006 Seite 2 von 41
2
Hiernach kann der Gläubiger einen Betrag von über 23,- € zuzüglich Zinsen von der Schuldnerin beanspruchen. Hinzu kommen die Gerichts- und Zustellungskosten für dieses Pfändungsverfahren.
folgender PFUEB:
Wegen eines Betrages von 23,- € zuzüglich Zinsen sowie den Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung wird die Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin
Clearstream Banking AG
Vertreten durch den Vorstand
Matthias Ganz, Stefan Lepp, Andreas Wolf
Tel 069 / 2 11 17408 (legal Affairs / Frau Ziehms)
Fax 069/ 2 11 13801
Neue Börsenstr. 1
60487 Frankfurt/M

(Postanschrift 60485 Frankfurt am Main / Poststelle Neue Börsenstr. 8
HRB Nr. 7500 Amtsgericht Frankfurt am Main
- Drittschuldnerin –
…. Es werden gepfändet alle gegenwärtigen (die aus dem Umtausch laut Angebot vom 28.12.2004 resultieren sowie aus Rückkäufen durch Argentinien und Übertragungen von Argentinienanleihen an Argentinien) und zukünftigen (bei weiteren Umschuldungsangeboten seitens Argentiniens sowie aus Rückkäufen durch Argentinien und Übertragungen von Argentinienanleihen an Argentinien) Ansprüche und Forderungen (schuldrechtlicher Art aus dem Verwahrvertrag nach § 695 BGB und dinglicher Herausgabeanspruch1 nach § 985 BGB) Argentiniens an den Drittschuldner CBF und Vermögenswerte Argentiniens bei dem Drittschuldner CBF. Die Pfändungsreihefolge soll sein: 1. Die Anteilspfändung des Miteigentumsanteils nach § 857 ZPO und folgend die Pfändung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruches nach §§ 829, 846 ZPO2:
1 Umschuldungsprospekt vom 28.12.2004, Seite 27: „…1. April 2005 oder so schnell wie möglich danach…… Abrechnung (vorbehaltlich einer Verschiebung der Abrechnung oder Verlängerung oder vorzeitigen Beendigung des Einreichungszeitraums) Das Eigentum an den zum Umtausch eingereichten und angenommenen Umtauschberechtigten Wertpapieren geht auf Argentinien über. Die Anleger erhalten als Gegenleistung die Neuen Wertpapiere und Barzahlungen, auf die sie entsprechend dem Angebot einen Anspruch haben. (abrufbar unter: http://www.georgesonshareholder.com/argentina/documents/Verkaufsprospekt%20Argentinien.pdf )
2 Redundanzen bitte ich nachzusehen. Da ich als „juristischer Laie“ und mangels Vorlagen und bereits gefällter Urteile zu diesem Thema in gewisser weise einen juristischen „Blindflug“ unternehme und das geflügelte Wort: „Auf hoher See und vor Gericht….“ kenne, halte ich mich vorsorglich an den Wahlspruch: „doppelt gemoppelt hält besser…..“.

http://www.rolfjkoch.net/arg-forum/arg-forum-golive/arg-forum-golive-v-1/web-content/pdf/pfueb/PFUEB-nur-pfueb-cbf-ii-v-endf.pdf

nur mal so Rande....in der Argentinien Causa gelang es mir und anderen (die meinen Tip hatten) 100.000ende vo € zu pfänden...dank guter Kenntnisse der Verwahr- und Abwicklungsketten...

_Erfolgreiche Durchsetzungen von Zahlungsurteilen gegen
Staaten als souveräne Schuldner
Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder1
- 361.293,05 € -

Eine Überlegung und Dokumentation2 von Rolf Koch
Abstrakt
In den Jahren 2004/05 gelang erstmals zu Gunsten zweier Inhaber unbedienter argentinischer
Staatsanleihen (unter deutschem Recht begeben) eine definitive Vollstreckung und Pfändung
vs. die Republik Argentinien. Es wurden vergessene Zahlstellengelder (214.967,56 € bei der
Credit Suisse, 124.470,64 € + 1.040,10 € bei der Deutschen Bank und 20.814,75 € bei der
Dresdner Bank) am Bankenplatz Frankfurt gepfändet und nach § 839 ZPO beim Amtsgericht
Frankfurt hinterlegt. Die Idee, das Konzept und Teile der Durchführung stammen von Rolf
Koch. Weitere Perspektiven zukünftiger Vollstreckungsansätze, die kurz angerissen werden,
sind die Pfändung von Alt-Umtauschbonds bei Cleastream Banking Frankfurt , der
Ansatz der Pari Passu Klausel bzw. Gleichrangklausel und nicht zu Letzt der Königsweg
der „Zwangsvollstreckung“, die Exequatur.
Vorbemerkung
Knackpunk einer jeder Leistungsklage gegen einen souveränen Schuldner, also in der Regel
einen Staat (im Falle Argentiniens auch Provinzen3 und Städte), der/die seinen/ihren
Verpflichtungen aus den begebenen, verbrieften4 Anleihen nicht nachkommen ist später
einmal die Vollstreckung.
Im Zuge meiner Bemühungen eine gemeinsame Verfolgung und Bündelung unserer
Interessen gegen Argentinien auf Bedienung der von uns gehaltenen Staatsanleihen zu
dringen, wurde und wird mir bei der Diskussion des gerichtlichen Weges immer und
zuallererst die Frage nach einer späteren Zwangsvollstreckung der erlangten Urteile gestellt.
Diese Fragen (und Bedenken) schlagen häufig in eine gewissen Fatalismus um: „wir können
doch eh nichts machen....selbst wenn wir ein vollstreckbares Urteil haben, haben wir noch
1 Das Kind braucht einen Namen...eine möglichst eingängigen, plakativen dazu....
2 Dokumentation bezüglich der erfolgreichen Zwangsvollstreckung von etwa 360.000 € Zahlstellengelder.
3 U. a. die Provinzen Mendoza, Buenos Aires, .... und die Stadt Buenos Aires.
4 Seit den 1980er Jahren hat die Verbriefung und Vermarktung dieser Anleihen eine Vielzahl und weit verteilter
Anleger (Gläubiger) enorm zugenommen . Im Falle Argentiniens rechnet man mit vielen 100.000den von
kleinen und großen Anlegern. Davor wurden im wesentlichen Bankdarlehen an Staaten ausgereicht, deren
Neuverhandlung bzw. Umschuldung dann einfacher zu bewerkstelligen war, da mit einer relativen kleine Zahl
bekannter Adressen zu verhandeln war.

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rolfjkoch@web.de dokumentation-endf-v-1 13.04.2006
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http://www.rolfjkoch.net/arg-forum/arg-forum-golive/arg-forum-golive-v-1/web-content/pdf/arbeiten/zahlstellen-pfueb-s-1-15.pdf

Freitag, 13. April 2012

der Gesetzestext: § 34 Depotunterschlagung

§ 34
Depotunterschlagung
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen

1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,

2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (weggefallen)
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22.06.1998

Die Verwahrungvon Wertpapieren ist Vetrauenssache und gesetzlich streng geregelt und geschützt....§ 34 DepotG Depotunterschlagung

Im Zuge des griechischen Zwangsenteignungsverfahrens von GGB nach griechischen Recht spielt das eine grosse Rolle.....

wir in Tiefe und Breite zuerörtern sein

ausgewiesene Fachleute und "Hobby"-Verwahrechtler sind zu Mithilfe aufgefordert...

bei einem Vertoss gegen § 34 DepotG, der wohl deliktisches Handeln ist, könnt ihr eure Bank wohl in Regress nehmen.....