Freitag, 6. April 2012
Auch sehen die zur Bewältigung von Zahlungsschwächen bei Staaten, die Anleiheschuldner sind, auf internationaler Ebene gefassten Beschlüsse keine Erstreckung von Mehrheitsklauseln ipso iure auf bereits laufende Schuldverschreibungen vor.
Gericht: | OLG Frankfurt 5. Zivilsenat |
Entscheidungsdatum: | 27.03.2012 |
Aktenzeichen: | 5 AktG 3/11 |
Dokumenttyp: Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer ausländischen Emittentin, die vor dem 5.8.2009 ausgegeben wurden | Beschluss |
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- Auch sehen die zur Bewältigung von Zahlungsschwächen bei Staaten, die Anleiheschuldner sind, auf internationaler Ebene gefassten Beschlüsse keine Erstreckung von Mehrheitsklauseln ipso iure auf bereits laufende Schuldverschreibungen vor. Mit dem SchVG 2009 entsprach der Gesetzgeber den Empfehlungen einer von den G 10 eingesetzten Arbeitsgruppe („Report of the G 10 Working Group on Contractual Clauses“) vom September 2002 zur Aufnahme von Umschuldungsklauseln in die Anleihebedingungen von Schwellenländern („collective action clauses“, CAC, vgl. Schneider in Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S.71), zurückgehend auf einen Bericht der Rechtsabteilung des IWF zur internationalen Verwendung solcher Klauseln (wie vor, S. 72). In diesem war hervorgehoben worden, dass es zweifelhaft sei, ob das deutsche Recht, wohl das AGB-Recht, geeignete Strukturierungsmaßnahmen durch Mehrheitsklauseln zulassen würde. Der sog. Rey-Report (hier zitiert nach Rechtsgutachten A S. 28) hatte sogar das Problem der Altbestände gesehen, war aber davon ausgegangen, dass hier allenfalls die Möglichkeit eines Umtauschs gegen solche Anleihen zu erwägen wäre, die dem Mehrheitsprinzip unterworfen sind.
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