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Samstag, 14. April 2012

durch dieses Schreiben habe ich die Depotführende Bank "bösgläubig" gemacht (im Unterschied zu "gutgläubig"

 Die griechische Regierung plant im Zusammenhang mit der freiwilligen
Umschuldung PSI+ die Einführung sog. Retroactive Collective Action Clauses1,
falls die freiwillige Umschuldung nicht die erwarteten Kapitalschnitte von 100
Milliarden € ergibt.
Dies soll durch einen gesetzgeberischen Akt für die griechischem Recht
unterliegenden Anleihen (auf den ersten Blick durch das GR in der ISIN
erkennbar) erfolgen. Da dies rückwirkend in bestehende Verträge eingreift, ist
dieser Akt rechtswidrig.
Ich weise hiermit die Sparkasse Darmstadt als depotführende Bank an, die
unten rot bezifferten Bestände unverändert zu lassen. Also keine Ergänzung
oder Änderung der ALB zu dulden oder durchzuführen die auf Grund des zu
erwartenden gesetzgeberischen Verfahrens über die Verwahrkette erwirkt
werden sollen2. Ferner weise ich an / weise ich daraufhin dass unter
Bezugnahme auf die Anleihebedingungen einer Ausbuchung / einem Umtausch
ausdrücklich widersprochen wird.3





Fussnoten
1 Näheres dazu bei: (Buchheit ist rechtlicher Berater der griechischen Regierung bei dieser Umschuldung)
How to Restructure Greek Debt Lee C. Buchheit Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP - New York Office G.
Mitu Gulati Duke University - School of Law
May 7, 2010
Abstract:
Plan A for addressing the Greek debt crisis has taken the form of a €110 billion financial support package for
Greece announced by the European Union and the International Monetary Fund on May 2, 2010. A significant
part of that €110 billion, if and when it is disbursed, will be used to repay maturing Greek debt obligations, in
full and on time. The success of Plan A is not inevitable; among other things, it will require the Greeks to accept
- and to stick to - a harsh fiscal adjustment program for several years.
If Plan A does not prosper, what are the alternatives? And how quickly could a Plan B be mobilized and
executed?
This paper outlines the elements of one possible Plan B, a restructuring of Greece's roughly €300 billion of
government debt. Prior sovereign debt restructurings provide considerable guidance for how such a
restructuring might be shaped. But several key features of the Greek debt stock could make this operation
significantly different from any previous sovereign debt workouts.
To be sure, a restructuring of Greek debt will not relieve the country from the painful prospect of significant
fiscal adjustment, nor will it displace the need for financial support from the official sector. But it may change
how some of those funds are spent (for example, backstopping the domestic banking system as opposed to
paying off maturing debt in full).
This paper does not speculate about whether a restructuring of Greek debt will in fact become necessary or
politically feasible. It focuses only on the how, not the whether or the when, of such a debt restructuring.
Number of Pages in PDF File: 1 Working Paper Series
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm7abstract id=1603304

Zur Eisernen Hand 25, 64367
Mühltal Tel 06151 14 77 94 rolfikoch(5)web.de

Liste der Bestände die gemäß meiner Weisung unverändert bleiben müssen (in
rot); die minimalen Restbestände in der Größenordnung von wenigen 1.000 €
je Anleihenserie bleiben von der Weisung ausgenommen, um Fakten zur
rechtswidrigen Ergänzung (Amendment) der Anleihebedigungen für weitere
Gerichtsverfahren zu erhalten.
GRIECHENLAND Bestände Durch meine Weisung
(per 8.2.2012) blockierte Bestände (in rot)
2 Dadurch entstehen zwei Unterschiedliche Gruppen von Anleihen innerhalb einer Serie; Bestände nach altem
Recht ohne CAC und solche neuer Art mit hinzugefügten CAC. Hier muss die Emittentin Griechenland wohl
neue zusätzliche Globalurkunden mit CAC erzeugen. Ein rechtlich sehr interessanter Vorgang.
3 Weitere Schritte sind: (Courtesey A.O.)
Wichtig ist ferner, dass man sich unverzüglich über Clearstream eine beglaubigte Vor- und Rückseite der
Globalurkunde zukommen lässt, bevor die derzeitigen Urkunden aus dem Clearstream-Tresor verschwinden. So
hat man fürs Erste seine Rechte gesichert.
Wenn die Bank gleichwohl einen Umtausch durchführen will, sollte einstweiliger Rechtsschutz unter
Bezugnahme auf das Depotgesetz ersucht werden. Es kann dann mittelbar vor deutschen Gerichten geklärt
werden, ob ALB nachträglich geändert werden können. In Fällen wie diesen sind die Depotbanken nach
deutschem Wertpapierrecht an die Kundenweisungen gebunden.
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oder Änderung der ALB zu dulden oder durchzuführen die auf Grund des zu
erwartenden gesetzgeberischen Verfahrens über die Verwahrkette erwirkt
werden sollen2. Ferner weise ich an / weise ich daraufhin dass unter
Bezugnahme auf die Anleihebedingungen einer Ausbuchung / einem Umtausch
ausdrücklich widersprochen wird.3

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